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Tax News- Umsatzsteuer

19.02.2021

Details zum behördlich erstellten Umsatzsteuererklärungs-Entwurf

Ab dem 01. Juli 2021 erstellt die Steuerbehörde für die Steuerzahler einen Umsatzsteuererklärungsentwurf, der ab dem 12. Tag nach dem Bezugszeitraum (Steuerjahr) zu erreichen sein wird. Der Entwurf muss bis zur Erklärungsfrist elektronisch akzeptiert oder vor der Freigabe nach Bedarf geändert werden.

Es ist wichtig, dass der Erklärungsentwurf nur nach Freigabe/Anpassung und anschließender Einreichung als offizielle Erklärung berücksichtigt wird (also nicht automatisch).

Fernabsatz-Regelungen

  • Mit Wirkung vom 1. Juli 2021 wurden in Ungarn – im Einklang mit den Änderungen in allen EU Staaten - die Umsatzsteuer- und Zollvorschriften hinsichtlich E-Commerce geändert. Hierbei geht es um innergemeinschaftliche Erwerbe und um Importe aus Drittländern, wobei die neuen Regelungen in erster Linie den Verkauf an Private betreffen. Bei aus der Ferne erbrachten Dienstleistungen wird der Leistungsort im Mitgliedstaat der Inanspruchnahme liegen (Grundregel).
  • Bei aus der Ferne erbrachten Dienstleistungen wird die One-Stop-Shop-Lösung (ungarisch: egyablakos ügyintézés) als Vereinfachung eingeführt. Ungarische Kleinunternehmen, die solche Tätigkeit ausüben, sind bis zu einer Einnahmengrenze von netto TEUR 10 verpflichtet, nur in Ungarn die Steuererklärung einzureichen und die Umsatzsteuer zu bezahlen. Diese Erleichterung wird ab dem 1. Juli 2021 auch für Unternehmen mit innergemeinschaftlichen Fernabsätzen von Waren anwendbar. Diese Unternehmen müssen im Mitgliedstaat der Versendung bzw. Transportbeginne Steuer bezahlen, wo die Ware versendet wurde bzw. wo die Lieferung/der Transportbeginns die Umsatzsteuer abführen. Die Besteuerung im Zielland bleibt weiterhin optional.
  • Über Unterstützungstätigkeiten für online erbrachten Lieferungen oder Leistungen an Privatpersonen innerhalb der EU müssen Aufzeichnungen geführt werden, die elektronisch der Finanzbehörde zur Verfügung gestellt werden müssen.

Zollregeln

  • Ab dem 01.Juli 2021 wird die Umsatzsteuerbefreiung auf Importware aus Drittländer unter der Wertgrenze von 22 EUR aufgehoben.
  • Warenimporte sind umsatzsteuerfrei, wenn der Steuerpflichtige für Importe das One-Stop-Shop-System gewählt hat und spätestens bei Einreichung der Zollerklärung das diesbezügliche Import-Kennzeichen der Zollbehörde bekanntgegeben wird.

Erweiterung der Sondervorschriften für die Steuerrückerstattung

  • Die ab 2020 eingeführten sog. „Sonderregel der Steuerrückerstattung“ – die ermöglicht haben, die irrtümlich verrechnete und vom Verkäufer direkt nicht rückerstattungsfähige Steuer von der Steuerbehörde rückerstatten zu können - wurden ausgeweitet.
  • Ab 2021 kann ein Rückerstattungsantrag auch dann an die Steuerbehörde gestellt werden, wenn der Steuerpflichtige - unter Verstoß gegen das Prinzip der steuerlichen Neutralität - steuerpflichtig wurde (d.h. eine Ausgangsrechnung mit Umsatzsteuer ausgestellt hat), die Steuer aber als Teil des Entgelts von seinem Kunden nicht abgegolten wurde und eine Rückerstattung auch nicht möglich ist.
  • Die Voraussetzung der Rückerstattung ist, dass der Käufer zwar ein Vorsteuerabzugsrecht hatte, dieses jedoch nicht ausgeübt wurde und in der Zukunft auch nicht mehr ausgeübt werden kann.

Datenlieferung an die Finanzbehörde: Online-Rechnungssystem

  • Wenn ein Steuerpflichtiger nach dem 4. Januar 2021 eine steuerpflichtige unentgeltliche Warenlieferung oder eine unentgeltliche Dienstleistung an eine andere Person durchführt bzw. erbringt, dann müssen im Online-Rechnungssystem Daten darüber bereitgestellt werden, ob die Transaktion steuerpflichtig ist. Ferner muss gemeldet werden, ob die Steuer vom Käufer bzw. Leistungsempfänger abgegolten wird.
  • Im Fall vom im Ausland erbrachten Warenlieferungen oder Dienstleistungen muss gemeldet werden, wenn die Transaktion außerhalb des Geltungsbereichs des Umsatzsteuergesetzes liegt.
  • Die Meldung über eine Endabrechnung muss auch die Steuerdifferenz, die nach Berücksichtigung der Vorauszahlung(en) entsteht, enthalten.

Sonstige umsatzsteuerliche Änderungen

  • Die sog. „zuverlässigen Steuerzahler“ können für eine HUF 3 Mio. nicht überschreitende Steuerschuld einmal jährlich eine 12-monatige zuschlagsfreie Ratenzahlung beantragen.
  • Das Steuerabzugsrecht des Steuerpflichtigen erlischt nicht, wenn die Finanzbehörde nach der Löschung der Steuernummer diese wieder aktiviert (feststellt). So kann der Steuerpflichtige sein Steuerabzugsrecht auf die vor dem Löschen entstandene Vorsteuer geltend machen.
  • Ab 2021 wurde das Reverse Charge - System auf Leiharbeit sehr eingeschränkt und ist nurmehr bei mit einer Immobilie zusammenhängenden Bau- und Montagearbeiten anwendbar.  
  • Die Steuerbemessungsgrundlage kann auch mit dem Betrag der uneinbringlichen Forderungen gegen nicht umsatzsteuerpflichtige Schuldner reduziert werden. In diesem Fall gilt keine vorangehende schriftliche Bekanntgabefrist und es muss nicht ein Jahr seit der Fälligkeit vergangen sein.
  • Der Umsatzsteuersatz von Neubauwohnungen wird bis zum 31. Dezember 2022 wieder auf 5% reduziert. Diese Regelung gilt auf die Transaktionen, die am oder nach dem 01.Januar 2021 erbracht werden.

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