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Tax News: telearbeiten Sie schon? Das neue Telearbeitsgesetz

24.06.2024

Die Bundesregierung hat den Entwurf[1] eines Telearbeitsgesetzes vorgelegt, dessen parlamentarische Beschlussfassung noch abzuwarten bleibt. Der Entwurf sieht vor, dass mit Wirksamkeit ab dem 1.1.2025 Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich und schriftlich arbeitsrechtliche Telearbeitsvereinbarungen treffen können.

Als Telearbeitsorte können einvernehmlich vereinbart werden:

  • Haupt- und Nebenwohnsitz des Arbeitnehmers,
  • Wohnung eines Angehörigen,
  • vom Arbeitnehmer angemietete Büroräumlichkeiten (= Coworking-Spaces),
  • andere Orte, wie zB Kaffeehaus, Park, Freibad,
  • Urlaubsort (Hotel, Ferienwohnung).
  • Der Arbeitgeber ist grundsätzlich zur Bereitstellung der für die Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel verpflichtet. Davon kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn der Arbeitgeber angemessen zu den Kosten der vom Arbeitnehmer gestellten digitalen Arbeitsmittel beiträgt.[2]
  • Für Zwecke der Sozialversicherung (Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen) ist zu unterscheiden zwischen Telearbeit im engeren Sinn und Telearbeit im weiteren Sinn:
  • Telearbeit im engeren Sinn erfolgt am Haupt- und Nebenwohnsitz des Arbeitnehmers. Sie kann auch in der Wohnung eines nahen Angehörigen sowie in Coworking-Spaces erfolgen, wenn diese Örtlichkeiten in der Nähe des Wohnsitzes des Arbeitnehmers oder des Arbeitgeberbetriebes liegen. Bei Telearbeit im engeren Sinn gilt der Unfallversicherungsschutz sowohl bei der Arbeitsleistung als auch auf dem Weg zu diesen Orten.[3]
  • Telearbeit im weiteren Sinn erfolgt an den anderen Orten (zB Kaffeehaus, Urlaubsort). Hier deckt der Versicherungsschutz nur die eigentliche Arbeitsleistung ab und nicht Ereignisse auf dem Weg zum Telearbeitsort.[4]
  • Einkommensteuerlich soll der Arbeitgeber ab 1.1.2025 an Stelle des bisherigen Homeoffice-Pauschales ein gleichwertiges Telearbeitspauschale steuerfrei auszahlen können.[5] Dieses beträgt wie bisher maximal € 3 pro Telearbeitstag, höchstens für 100 Tage/Jahr.

[2] Ministerialentwurf zu § 2h Abs 3 AVRAG

[3] Ministerialentwurf zu § 175 Abs. 1a Z 1 lit. a und b sowie Abs 1b ASVG sowie in § 90 Abs. 1a Z 1 lit. a und b sowie Abs 1b B-KUVG

[4] Ministerialentwurf zu § 175 Abs. 1a Z 2 ASVG, § 90 Abs. 1a Z 2 B-KUVG

[5] Ministerialentwurf § 26 Z 9 EStG; siehe auch § 16 Abs. 1 Z 7 und Z 7a

 

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