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Tax News: „Steuertipps zum Jahresende 2014“ - Steueroptimale Verlustverwertung

01.11.2014
  • Verrechnung von Verlustvorträgen

Vortragsfähige Verluste können bei der Körperschaftsteuer nur bis zu 75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte verrechnet werden. Ausgenommen von dieser 25 %igen Mindestbesteuerung sind ua Sanierungsgewinne und Gewinne aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteilen.

Bei der Einkommensteuer sind bei der Veranlagung 2014 erstmals wieder Verluste zu 100 % mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen. Diese mit dem AÄG 2014 eingeführte Änderung führt in jenen Fällen zu Nachteilen, in denen die vortragsfähigen Verluste annähernd so hoch wie der Gesamtbetrag der Einkünfte sind, da die Vorteile der niedrigen Tarifstufen bei der Einkommensteuer nicht ausgenützt werden können und auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen steuerlich ins Leere gehen.  In dieser Situation sollte versucht werden, bis zum Jahresende die Einkünfte (zB durch Vorziehen von Einnahmen beim E-A-Rechner; siehe auch unten) noch entsprechend zu erhöhen.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner müssen beachten, dass Verluste nur jeweils drei Jahre vortragsfähig sind. Ein im Jahr 2011 durch E-A-Rechnung ermittelter Verlust kann daher letztmalig bei der Veranlagung 2014 verwertet werden. Muss damit gerechnet werden, dass diese Verluste nicht verrechnet werden können, sollte für das Jahr 2014 noch freiwillig auf eine doppelte Buchhaltung umgestellt werden.

 

  • Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften durch Gruppenbesteuerung

Im Rahmen der Gruppenbesteuerung können die innerhalb einer Unternehmensgruppe bei einzelnen in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften angefallenen Verluste steueroptimal verwertet werden. Für die Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe ist neben der ab Beginn des Wirtschaftsjahres erforderlichen finanziellen Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) die Stellung eines Gruppenantrags beim zuständigen Finanzamt erforderlich. Dieser muss spätestens vor dem Bilanzstichtag (der einzubeziehenden Gesellschaft) jenes Jahres gestellt werden, für das er erstmals wirksam sein soll. Kapitalgesellschaften, die auf den 31.12.2014 bilanzieren und die bereits seit Beginn ihres Wirtschaftsjahres (im Regelfall seit 1.1.2014) im Sinne der obigen Ausführungen finanziell verbunden sind, können daher durch die Stellung eines Gruppenantrags bis zum 31.12.2014 noch für das gesamte Jahr 2014 eine steuerliche Unternehmensgruppe bilden bzw in eine bereits bestehende Gruppe aufgenommen werden. Sie können damit die in 2014 bei einzelnen Gruppengesellschaften erwirtschafteten Verluste noch im Jahr 2014 von den Gewinnen 2014 anderer Gruppengesellschaften steuerlich absetzen. Eine Firmenwertabschreibung kann nur mehr für bis 28.2.2014 neu erworbene operativ tätige inländische Gruppenmitglieder geltend gemacht werden.

 

TIPP: Durch die Einbeziehung ausländischer Tochtergesellschaften können auch Auslandsverluste in Österreich verwertet werden. Achtung: Seit dem 1.3.2014 können aber nur mehr ausländische Kapi­talgesellschaften einbezogen werden, wenn sie in einem EU-Staat oder in einem Drittstaat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind. Bereits bestehende ausländische Grup­penmitglieder, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, scheiden am 1.1.2015 ex lege aus der Unternehmensgruppe aus, was zur Nachversteuerung der bisher zugerechneten Verluste – verteilt auf drei Jahre - führt. Ab der Veranlagung 2015 können Verluste ausländi­scher Gruppenmitglieder im Jahr der Verlustzu­rechnung höchstens im Ausmaß von 75% des gesamten inländischen Gruppeneinkommens berücksichtigt werden. Die verbleiben­den 25% gehen in den Verlustvortrag des Grup­penträgers ein.

Die Gruppenbesteuerung kann überdies auch zur steueroptimalen Verwertung von Finanzierungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft verwendet werden, außer die Anteile wurden von einer Konzerngesellschaft oder einem Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss erworben.

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