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Tax News: Steuerreform 2015/2016 - Gesundheitsförderung/Prävention:

15.09.2015

Die Abgabenfreiheit der betrieblichen Gesundheitsförderung wird erweitert. Explizit werden nun neben Erholungs- und Kurheimen, Kindergärten, Betriebsbibliotheken und Sportanlagen auch die Dienste des Betriebsarztes aufgezählt. Die gesundheitsfördernden (Salutogenese) und die krankheitsvermeidenden (Prävention) Maßnahmen müssen im Leistungsangebot des Krankenversicherungsträgers enthalten sein. Damit zählen zB Ergo- und Physiotherapie auch zu den steuerfreien Leistungen. Allerdings führt der Gesetzeswortlaut grundsätzlich zu einer Beschränkung der betrieblichen Gesundheitsförderung, da das bestehende Angebot des Gesundheitswesens an Salutogenese und Prävention sehr umfangreich ist, aber nicht komplett in den Leistungsangeboten der Krankenkassen gedeckt ist. Impfungen sind hingegen nicht von einem etwaigen Leistungsangebot abhängig. Die Maßnahmen müssen in arbeitgebereigenen oder angemieteten Einrichtungen und Anlagen stattfinden. Vom Arbeitgeber an einen Betreiber eines Fitnesscenters bezahlte Beiträge fallen jedenfalls nicht unter die Befreiung.

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