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Tax News: Steuerreform 2015/16 - Schenken aber auch Erben von Grundstücken, etwa innerhalb der Familie, werden teurer!

18.03.2015

Gleichzeitig soll die Besteuerung von unentgeltlichen Übertragungen mit einem Verkehrswert bis zu 250.000 € mit 0,5%, bis 400.000 mit 2% und darüber hinaus mit 3,5% besteuert werden (Stufentarif). Bei unentgeltlichen Weitergaben im Bereich der Land- und Forstwirtschaft kommt weiterhin der einfache Einheitswert zur Anwendung.

Bei Übertragungen von Immobilien im Rahmen von Unternehmen soll der Freibetrag von bisher 365.000 € auf 900.000 € erhöht werden. Für Härtefälle insbesondere im Tourismusbereich sollen noch Lösungen erarbeitet werden.

Vorausgesetzt, dass man die Immobilie etwa im Familienverband weitergeben will, heißt das aber, dass man bei preisgünstigen Immobilien in Randlagen, in denen die Preise in den vergangenen Jahren weniger stark gestiegen sind, ab kommendem Jahr sogar weniger Grunderwerbsteuer zahlen könnte als jetzt. Bei Immobilien in Städten oder in deren Umkreis steigt die Grunderwerbsteuer mit Inkrafttreten der Steuerreform fast sicher an. Ein Vorziehen von Schenkung kann daher in Abhängigkeit von der Höhe des Verkehrswerts zum Einheitswert überlegenswert sein, etwa iZm der Einräumung eines Wohnrechts an die Eltern bis zu deren Lebensende oder einer Zurückbehaltung eines Fruchtgenussrechts, soweit das Objekt der Vermietung dient.

Beispiel: Bei Schenkung eines Grundstückes an ein Kind mit einem Einheitswert von 50.000 Euro und einem Verkehrswert von 500.000 Euro erhöht sich die Grunderwerbsteuer von bisher 3.000 Euro (2 % von 150.000 Euro = dreifacher Einheitswert) auf 17.500 Euro (3,5 % von 500.000 Euro).

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