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Tax News: Steuerreform 2015/16 – Neuregelung der Mitarbeiterrabatte
Mitarbeiterrabatte waren bisher grundsätzlich steuerpflichtig, wobei das Vorliegen und die Höhe des Sachbezugs in der Praxis häufig unklar war. Um eine Vereinheitlichung für alle Berufsgruppen herbeizuführen, sind ab 1.1.2016 Mitarbeiterrabatte, die allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden, bis maximal 20% steuerfrei (Freigrenze). Wird die Freigrenze überschritten, kommt ein Freibetrag von maximal € 1.000 pro Jahr und Mitarbeiter zur Anwendung. Der Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, genaue Aufzeichnungen zu führen. Die Bemessungsgrundlage für den Mitarbeiterrabatt stellt der Endpreis dar, den der Arbeitgeber dem fremden Letztverbraucher anbietet (übliche Preisnachlässe sind davon noch abzuziehen). Beträgt dieser Wert € 100 und verkauft der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dasselbe Produkt um € 70 (Rabatt von über 20%), kommt die Freigrenze nicht zur Anwendung. In diesem Fall darf der geldwerte Vorteil im Jahr insgesamt nicht über € 1.000 (Freibetrag) liegen, da ansonsten der übersteigende Betrag als laufender Bezug zu versteuern ist.
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