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Tax News: Steuerreform 2015/16 - mit kalten Händen den Beleg aus der Registrierkasse...

31.05.2015

Registrierkassen

Zur Bekämpfung von Umsatzverkürzungen soll eine generelle Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht von Barumsätzen mittels Registrierkassen eingeführt werden. In Betrieben, die in überwiegender Anzahl Barumsätze tätigen, soll ab einem Jahres­umsatz von 15.000 € die Einzelaufzeichnung der Barumsätze (zB Barzahlung, aber auch Zahlung mit Bankomat, Kreditkarte sowie anderer vergleichbarer Zahlungsformen) ver­pflicht­end mittels elektro­nischer Registrier­kassen erfolgen. Die Ausnahme auf Basis der „Kalte-Hände-Regelung“ (zB Maronibrater, Schneebar, Eisverkäufer) bleibt erhalten, gilt aber nur mehr bis zu einem Jahresumsatz von maximal 30.000 €. Mobile Gruppen, die nicht unter die „Kalte-Hände-Regelung“ (zB Mass­eure, Friseure, Schneider, Tierärzte) fallen, können ihre mobilen Umsätze händisch aufzeichnen und im Nachhinein in der Regi­strierkasse am Betriebsort erfassen. Entbehrliche Hilfsbetriebe von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Vereinen (zB für kleine Vereinsfeste) sollen weiterhin mit Kassensturz aufzeichnen können.

Für die vielfach erforderliche Anschaffung einer Registrierkasse bzw eines elektronischen Kassensystems sollen die betroffenen Unter­nehmer jedoch steuerlich unterstützt werden: Anschaffungskosten von bis zu 2.000 € sollen sofort abgesetzt werden können (vorzeitige Abschreibung); zudem soll eine (steuerfreie) Prämie von 200 € die Kostenbelastung aus der Anschaffung mildern.

 

Belegerteilungspflicht

Bei Vorliegen einer Einzelaufzeichnungspflicht wird zudem eine generelle Beleg­erteil­ungsverpflichtung geschaffen. Danach sind dem Kunden Belege mit bestimmten Mindest­inhalten verpflichtend auszufolgen. Dies erleichtert die Überprüfbarkeit der einzelnen Geschäftsvor­fälle erheblich und reduziert zudem das Risiko von Manipulationen der Aufzeichnungen.

 

Kontenregister

Bislang wurde das Bankgeheimnis nur dann durchbrochen, wenn ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden ist (zur Kontenöffnung war eine gerichtliche Bewilligung gem § 116 StPO erforderlich).

Mit der Einrichtung eines zentral verwalteten Kontenregisters sollen Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, das Bun­desfinanzgericht und die Abgabenbehörden des Bundes einen Überblick erhalten, über welche Bankkonten/Depots eine Person verfügt bzw welche Personen Zugriff auf ein bestimmtes Konto/Depot haben. Die Ein­richtung dieses zentralen Kontenregisters erfolgt durch das BMF. Österreichische Kreditinstitute sollen sodann automatisiert Kontoinhaber, vertretungsbefugte Personen, Treugeber, den wirtschaftlichen Eigentümer, die Stammzahl gem E-GovG; ansonsten Name, Adresse etc, sowie Konto- bzw Depotnummer, Informationen über Eröffnung und Schließung an die Behörde melden. Die Übermittlung dieser Daten soll beginnend mit dem Stichtag 1. März 2015 sowohl für bestehende als auch neu eröffnete Konten/Depots ab dem Jahr 2016 erfolgen.

Der heftig umstrittene Gesetzesentwurf unter­scheidet zwischen sogenannten äußeren und inneren Kontodaten. Zur den äußeren Daten zählen all jene Informationen, welche im Kontenregister erfasst werden (siehe oben). Innere Kontodaten betreffen die Konten selbst, also beispielsweise Kontostand und Kapitalbewegungen.

Die endgültige Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten. Der derzeit vorliegende Entwurf sieht vor, dass wenn die Abgabenbehörde es für zweckmäßig und angemessen hält, sie künftig Einsicht in das zentrale Kontenregister nehmen kann und sie dabei Informationen zunächst über die äußeren Kontodaten erhält. Ergeben sich daraus Ungereimtheiten, soll sodann dem Abgabepflichtigen die Mög­lichkeit gegeben werden, sich dazu zu äußern bzw die angeforderten Bankunterlagen vorzu­legen. Die Möglichkeit der Selbstanzeige bleibt dabei grundsätzlich gewahrt, unter der Vor­aussetzung, dass die Kontenabfrage selbst nicht bereits eine Verfolgungshandlung dar­stellt.

Im Abgabenverfahren sollen andere Personen grundsätzlich erst dann befragt oder zur Vorla­ge von Büchern und Aufzeichnungen herange­zogen werden, wenn die Verhandlungen mit dem Abgabepflichtigen selbst nicht zum Ziel führen oder keinen Erfolg versprechen[1].  Dieser Grundsatz gilt auch für das an die Banken gerichtete Auskunftsersuchen der Ab­gabenbehörden. Insbesondere werden daher in jenen Fällen Auskunftsersuchen ergehen, wenn der Abgabepflichtige sich weigert, die vollständigen Kontenunterlagen auf Verlangen des Prüfungsorgans vorzulegen.

Im Rahmen einer gewöhnlichen Veranlagung der Umsatz-, Körperschaft- und Einkommen­steuer, im Zuge derer die Abgabenbehörde keine weiteren Ermittlungshandlungen setzt oder Vorhalte benötigt, soll es daher grund­sätzlich zu keiner Einsichtnahme in die Konten des Abgabepflichtigen kommen. Ein Aus­kunfts­verlangen soll nur dann erfolgen, wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt.




[1] § 165 BAO

 

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