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Tax News - Sozialbeitragssteuer
14.12.2023
- Eine wichtige sozialversicherungsrechtliche Änderung bedeutet für Personen, die als Ausländer gelten, dass bestimmte Zusatzleistungen ihres Dienstgebers (die steuerlich als außergehaltliche Zuwendungen oder sonstige aufgezählte Zusatzleistungen gelten) nicht mehr von der Pflicht zur Zahlung der Sozialbeitragssteuer befreit sind.
- Beschäftigte Drittstaatsangehörige können nicht als Berufseinsteiger gelten und daher keine Begünstigungen der Sozialbeitragsteuer in Anspruch nehmen.
- Die Sozialbeitragsteuervergünstigung von Personen mit eingeschränkter Erwerbsfähigkeit wurde auf die Arbeitnehmer ausgeweitet, die eine Behindertenhilfe oder eine Blindenrente beziehen.
- Ein erheblicher Teil der Ersparnisse und Investitionen der Bevölkerung unterliegt aufgrund einer Neuregelung der Sozialbeitragssteuer, so dass zusätzlich zur 15 %igen Einkommensteuer auch die 13 %-ige Sozialbeitragssteuer zu entrichten ist. Es ist wichtig zu beachten, dass die Obergrenze für die Sozialabgabensteuerschuld für diese Einkünfte nicht gilt. Gleichzeitig sind Einkünfte von Personen, die als Versicherte in einem anderen Mitgliedsstaat oder Drittstaat gelten, nicht von der Steuerpflicht erfasst. Zu solchen Einkünften zählen insbesondere:
- gutgeschriebene Zinsen auf Einlagen bei Kreditinstituten und Zinsen auf Termineinlagen nach dem 30. Juni 2023;
- Zinsen, Rendite und Erträge aus der Rücknahme öffentlich gehandelter Wertpapiere, sofern diese nach dem 1. Juli 2023 erworben wurden.
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