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Tax News: Smart Working oder Homeoffice im Ausland

07.10.2023

Homeoffice und Arbeitsstätte in unterschiedlichen Ländern

Liegt der Wohnort und damit das Homeoffice des Dienstnehmers nicht im Sitzstaat des Arbeitgebers, führt dies zu steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten. Diese Situation liegt etwa dann vor, wenn das Homeoffice des Dienstnehmers in Österreich liegt, der Sitz des Arbeitgebers aber im Ausland. Die Problematik betrifft hier einerseits (a) die Besteuerung des Gewinnes des Arbeitgebers, falls das Homeoffice als eine Betriebsstätte eingestuft wird, und andererseits (b) die Besteuerung des Arbeitslohnes.

  1. Homeoffice des Dienstnehmers als mögliche inländische Betriebsstätte des ausländischen Arbeitgeberbetriebes

Wird das inländische Homeoffice des Dienstnehmers als Betriebsstätte des Arbeitgebers eingestuft,  ist ein Teil des Arbeitgebergewinnes im Inland zu besteuern. Ein Homeoffice gilt allerdings dann von vornherein nicht als Betriebsstätte, wenn der Dienstnehmer dort nur Hilfstätigkeiten erbringt, also Tätigkeiten, die nicht das Kerngeschäft des Arbeitgebers betreffen.[1] Wesentlich ist Folgendes: Eine Betriebsstätte kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber Verfügungsmacht über das Homeoffice hat.[2] Keine Verfügungsmacht des Arbeitgebers wird angenommen, wenn die Tätigkeit lediglich gelegentlich (oder zB seinerzeit lediglich pandemiebedingt) im Homeoffice ausgeübt wird.[3] Verfügungsmacht wird zudem beim Homeoffice auf Wunsch nicht angenommen, also der Arbeitgeber das Homeoffice nicht verlangt und dem Dienstnehmer einen ständigen Arbeitsplatz (im Betrieb) zur Verfügung stellt, der auch tatsächlich genutzt wird.[4] Der ausländische Arbeitgeber ist also auf der sicheren Seite, wenn er dem Dienstnehmer einen Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung stellt und das Homeoffice bloß erlaubt, aber nicht anordnet. In einer jüngst ergangenen Anfragebeantwortung[5] hat das BMF diese Auffassung bestätigt, aber offen gelassen, ob auch beim Führungspersonal des Betriebes das bloße „Nichtverlangen“ eines Homeoffice ausreicht, um eine Betriebsstätte des Arbeitgebers zu verhindern.

  1. Besteuerung des Dienstnehmers wegen des inländischen Homeoffice.

Arbeitslöhne werden grundsätzlich am Tätigkeitsort steuerpflichtig. Insoweit der vom ausländischen Arbeitgeber bezahlte Lohn auf Arbeitstage im inländischen Homeoffice des Dienstnehmers entfällt, steht Österreich das Besteuerungsrecht zu (eine Ausnahme hat es für die Pandemiezeit gegeben). Falls der ausländische Arbeitgeber in Österreich eine Betriebsstätte hat, muss er für einen in Österreich steuerpflichtigen Lohnanteil den österreichischen Lohnsteuerabzug vornehmen.[6] (Bei jenen DBAs, die eine Grenzgängerregelung enthalten, ist zu beachten, dass Grenzgängerregelungen das arbeitstägliche Pendeln zwischen Betrieb und Wohnung verlangen und daher bei regelmäßigem Homeoffice unanwendbar werden.)

In der Sozialversicherung gilt: Jeder Dienstnehmer ist nur in einem EU-Mitgliedstaat pflichtversichert, grundsätzlich in seinem Tätigkeitsstaat. Während der Pandemie hatte die Tätigkeit im Homeoffice nichts an der Sozialversicherung geändert. Ab 1.7.2023 gilt: Wenn der über die Grenze pendelnde Dienstnehmer mindestens 25% seiner Berufstätigkeit in seinem Wohnsitzstaat erbringt, ist dieser Wohn-Mitgliedstaat für die Sozialversicherung zuständig.[7] Der Dienstnehmer kann allerdings aufgrund einer neuen europäische Rahmenvereinbarung (MRV-Telearbeit)[8] für grenzüberschreitende Telearbeit einen „Ausnahmeantrag“ stellen, um in der Sozialversicherungszuständigkeit des Arbeitgeberstaates zu bleiben, wenn er weniger als 50% der Gesamtarbeitszeit im Homeoffice im Wohnsitzstaat verbringt.


[1] EAS 3432.

[2] EAS 3415.

[3] OECD-MK Art 5 Rz 12 ff; in EAS 3415 wird bei Homeoffice-Tätigkeit von zumindest ca 50% von einer nicht bloß gelegentlichen Nutzung ausgegangen; in EAS 3434 reicht eine 40%-ige Tätigkeit.

[4] OECD-MK Art 5 Rz 18 ff.

[5] EAS 3445 vom 7.7.2023.

[6] EAS 3415.

[7] Art 13 Abs 1 VO (EG) 883/2004 und Art 16 DVO (EG) 987/2009.

[8] Multilaterale Rahmenvereinbarung über die Anwendung von Art 16 Abs 1 VO (EG) 883/2004.

 

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