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Tax News: News beim Lagezuschlag im Gründerzeitviertel und wie's beim Richtwert weitergeht

15.12.2016

Der VfGH[1] hat vor kurzem entschieden, dass das grundsätzliche Verbot, einen Lagezuschlag für Mietwohnungen in „Gründerzeitvierteln“ zu vereinbaren, im öffentlichen Interesse liegt. Es dient dem sozialpolitischen Ziel, Wohnen in zentrumsnaher städtischer Lage zu Preisen zu ermöglichen, die es auch Personen mit mittlerem oder niedrigem Einkommen erlauben, ihren Wohnbedarf in dieser Lage angemessen zu decken. Außerdem hat der VfGH festgestellt, dass er der Meinung ist, dass ein Lagezuschlag aber dann zulässig sei, wenn ein ursprüngliches „Gründerzeitviertel“ durch bauliche Veränderungen im Zeitpunkt des Abschlusses eines Mietvertrags zu einer Wohnumgebung geworden ist, die nicht mehr als „Gründerzeitviertel“ anzusehen ist. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass eine Wohnumgebung in einem „Gründerzeitviertel“ durch bauliche Verbesserungen dermaßen verändert wurde, dass kein „Gründerzeitviertel“ mehr vorliegt, wird wohl dem Vermieter obliegen. Bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung des OGH zu dieser Frage sich künftig entwickeln wird.

Ferner hat der VfGH festgehalten, dass der im MRG[2] vorgesehene 25 %ige Befristungsabschlag im Fall der Befristung eines unter den vollen Anwendungsbereiches des MRG fallenden Hauptmietvertrags ebenfalls nicht verfassungswidrig ist. Der VfGH sieht in dieser Regelung einen Ausgleich zwischen dem Interesse des Vermieters an der Verfügbarkeit der Wohnung und dem Interesse des Mieters an einem gesicherten Mietrecht, mit dem der Gesetzgeber seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat.

Zur ebenfalls gestellten Frage, ob die Festsetzung des Richtwertmietzinses in Wien zu niedrig ist, musste sich der VfGH nicht äußern, weil seiner Ansicht nach die zur Aufhebung beantragten Bestimmungen des Richtwertgesetzes ungenügend waren. Von den Antragstellern wurde behauptet, dass es verfassungswidrig sei, wenn der Richtwertmietzins in Wien niedriger als in fast allen anderen Bundesländern (mit Ausnahme von Burgenland) festgesetzt wird. Diese Frage wird wohl in Bälde neuerlich an den VfGH in verbesserter Form herangetragen werden.




[1] VfGH 12.10.2016, G 673/2015 ua.

[2] § 16 Abs 7 MRG.

 

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