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Tax News: Neues bei der Einkommensteuer in 2020

05.02.2020

·Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf € 800

Mit Wirkung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen, wurde der Grenzbetrag für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern auf € 800 erhöht. Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist dieser Grenzbetrag netto zu verstehen. Bei mangelndem Vorsteuerabzug versteht sich der Grenzbetrag brutto (inkl Umsatzsteuer). Im Bereich der Werbungskosten gilt der erhöhte Betrag erstmals für die Veranlagung 2020.

·Neue pauschale Gewinnermittlung für Kleinunternehmer

Die neue pauschale Gewinnermittlung[1] kann von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern für Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder gewerblicher Tätigkeit in Anspruch genommen werden. Ausgenommen sind aber Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände.

Voraussetzung ist, dass die Umsätze eines Kalenderjahres aus allen Betrieben zusammen nicht mehr als € 35.000 betragen. Umsätze aus Entnahmen bleiben unberücksichtigt. Wenn die Umsätze eines Jahres nicht mehr als € 40.000 betragen, kann die Pauschalierung trotzdem angewandt werden, wenn der Umsatz im Vorjahr die Grenze von € 35.000 nicht überschritten hat.

Diese Kleinunternehmer können die Betriebsausgaben pauschal mit 45 % bzw bei Dienstleistungsbetrieben mit 20% des Nettoumsatzes ansetzen. Bei gemischten Betrieben ist für die Anwendung des Pauschalsatzes die Tätigkeit maßgeblich, aus der der höhere Umsatz stammt. Daneben können nur mehr Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Der Gewinngrundfreibetrag steht ebenfalls zu.

Bei Mitunternehmerschaften sind die Umsätze der Mitunternehmerschaft maßgeblich. Die pauschale Gewinnermittlung kann nur einheitlich in Anspruch genommen werden. Keiner der Mitunternehmer darf außerhalb der Mitunternehmerschaft für einen anderen Betrieb oder für eine Beteiligung an einer anderen Mitunternehmerschaft die Pauschalierung in Anspruch nehmen. Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben der einzelnen Mitunternehmer sind beim jeweiligen Mitunternehmer in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen.

Wird von der pauschalen Gewinnermittlung freiwillig auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, kann erst nach Ablauf von drei Jahren die pauschale Gewinnermittlung wieder in Anspruch genommen werden.

·Sonstige Neuerungen

Adaptierung der Zuschreibungsverpflichtung

Im Jahresabschluss müssen (auch steuerlich wirksame) Zuschreibungen bis maximal zur Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten vorgenommen werden, wenn die Gründe, die für eine frühere außerordentliche Abschreibung ausschlaggebend waren, weggefallen sind. Um zu verhindern, dass Zuschreibungen gezielt durch Umgründungen vermieden werden, wurde § 6 Z 13 EStG geändert, sodass bei Vorliegen einer entsprechenden Werterholung steuerlich stets eine Zuschreibung bis zu den ursprünglichen vor der Umgründung maßgeblichen Anschaffungskosten vorzunehmen ist. Die Regelung ist erstmals für Zuschreibungen nach Umgründungen anzuwenden, die nach dem 30.4.2019 beschlossen oder vertraglich unterfertigt wurden.

 

Festlegung der Tätigkeit von Vertretungsärzten als Freiberufler

Um alle Zweifel zu beseitigen, wurden nun Vertretungsärzte (gemäß § 47a Abs 4 Ärztegesetz) in den Katalog der Freiberufler des EStG aufgenommen. Diese Tätigkeit soll nach den erläuternden Bemerkungen stets eine freiberufliche sein und damit auch keine Pflichtversicherung nach dem ASVG begründen können.

 

Verlängerung der Beibehaltung der Zuschreibungsrücklage

Die bestimmten Kreditinstituten eingeräumte Möglichkeit, die im Geschäftsjahr 2016 aus der Auflösung von Einzelwertberichtigungen gebildete Zuschreibungsrücklage[2] fortzuführen, wurde nunmehr bis zur Veranlagung 2020 erstreckt. Ab der Veranlagung 2021 ist diese Zuschreibungsrücklage jährlich um ein Fünftel steuerwirksam aufzulösen.




[1] § 17 Abs 3a EStG.

[2] § 124b Z 270 EStG

 

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