Sie sind hier

Tax News - Neue Verpflichtung für Arbeitgeber : Arbeitsschutzvertreter

Arbeitsschutzvertreter
11.11.2016

Gemäß der Modifizierung des Gesetzes über den Arbeitsschutz, die am 8. Juli in Kraft getreten ist, müssen Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitnehmern einen Arbeitsschutzvertreter wählen lassen (vorher war dies nur bei mehr als 50 Arbeitnehmern obligatorisch). Unter 20 Arbeitnehmern haben die Arbeitnehmer auch ein Recht auf eine solche Wahl, aber keine Pflicht. Es ist die Aufgabe des Arbeitsschutzvertreters, sich in Vertretung der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber die Anforderungen einer die Gesundheit nicht gefährdenden und sicheren Arbeitsverrichtung abzustimmen, und sich an den Arbeitsplätzen von der Erfüllung der Anforderungen einer die Gesundheit nicht gefährdenden und sicheren Arbeitsverrichtung zu überzeugen (z. B. Teilnahme an der Untersuchung der Arbeitsunfälle, Prüfung der Arbeitsmittel). Der Vertreter ist auch verpflichtet, sich in einem begründeten Fall an die zuständige Behörde zu wenden.

Diejenigen Arbeitgeber, bei denen noch kein Arbeitsschutzvertreter gewählt wurde, müssen ihrer Verpflichtung bis spätestens zum 8. Januar 2017 nachkommen. 

Zum Arbeitsschutzvertreter können Arbeitnehmer gewählt werden, die seit wenigstens sechs Monaten mit dem Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis stehen und in der gegebenen Niederlassung arbeiten. Zum Arbeitsschutzvertreter darf aber zur Vermeidung von Interessekonflikten nicht gewählt werden, wer ein leitender Angestellter oder Angehöriger eines solchen ist, oder wer vom Arbeitgeber mit der Erledigung von Arbeitsschutzaufgaben betraut ist.

Zur Durchführung der Wahl des Arbeitsschutzvertreters und zur Sicherstellung der Voraussetzungen für die Wahl ist der Arbeitgeber verpflichtet. Der Arbeitsschutzvertreter wird von den Arbeitnehmern, die mit dem Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis stehen und in der gegebenen Niederlassung arbeiten, in gleicher, geheimer und direkter Abstimmung für fünf Jahre gewählt.

Der Arbeitgeber muss die Bedingungen dafür sicherstellen, dass der Arbeitsschutzvertreter seine Rechte ausüben kann, insbesondere die notwendigen technischen und materiellen Voraussetzungen. Der Arbeitgeber muss auch sicherstellen, dass der Arbeitsschutzvertreter innerhalb eines Jahres nach der Wahl des Arbeitsschutzvertreters an einer wenigstens sechzehnstündigen Schulung und danach jährlich an einer wenigstens achtstündigen Fortbildung teilnehmen kann. Die Schulung darf nur während der normalen Arbeitszeit erfolgen und kann bei Bedarf auch außer Haus abgehalten werden.

Die Arbeitsschutzbehörde kann Arbeitgeber, die den oben genannten Verpflichtungen nicht nachkommen oder den Arbeitsschutzvertreter an der Ausübung seiner Rechte hindern bzw. gegen den Arbeitsschutzvertreter wegen der Ausübung seiner Rechte eine nachteilige Maßnahme ergreifen, mit einem Verwaltungsbußgeld von bis zu HUF 500.000,- belegen, welches bei einer wiederholten Verletzung derselben Pflicht oder bei einer anderen Pflichtverletzung auch wiederholt verhängt werden kann.

Die obige Zusammenfassung wurde durch die Rechtsanwaltkanzlei Bánki és Társai erstellt.

                                                                                                                                           

Bánki és Társai Ügyvédi Iroda
kooperációban
TaylorWessing  e|n|w|c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH-val

Need help?

Contact us!