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Tax News: Kurzfristige Tätigkeiten italienischer Arbeitskräften im Stammhaus
Die Anwendung der Sonderregelung für kurzfristige Arbeit gem Art 15 Abs 2 DBA Italien, welche das aufgrund der Betriebsstättenzugehörigkeit der Arbeitnehmer zur italienischen Betriebsstätte bereits bestehende italienische Besteuerungsrecht an den Bezügen dieser Mitarbeiter aufrecht erhalten könnte, scheitert an der Nichterfüllung der in lit b vorgesehenen Bedingung, dass die Vergütungen von einem Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist. Da der Arbeitgeber der in Italien ansässigen Arbeitnehmer in Österreich ansässig ist, kommt aufgrund des Erfordernisses der kumulativen Erfüllung aller in Art 15 Abs 2 DBA Italien für die Beibehaltung des Besteuerungsanspruchs des Ansässigkeitsstaates maßgeblichen Kriterien die Anwendung dieser Bestimmung nicht in Betracht.
Die Formulierung des Arbeitgeberkriteriums in der 183-Tage-Klausel ist so weit gefasst, dass es für die Aufrechterhaltung des Besteuerungsrechts des Quellenstaates sogar ausreicht, dass der Arbeitslohn „für einen Arbeitgeber“ des Quellenstaates ausgezahlt wird. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaates kann daher abkommensrechtlich zB nicht dadurch umgangen werden, dass bei einer Kurzzeitentsendung zur Tochtergesellschaft (mit der ein steuerliches Dienstverhältnis eingegangen wird) die entsendende ausländische Muttergesellschaft weiterhin die Bezüge auszahlt (vgl Loukota/Jirousek/ Schmidjell-Dommes, IStR I/1, Z 15 Rz 67). Umso mehr muss diese Konsequenz auch dann eintreten, wenn die Bezüge von einer im Ausland gelegenen Betriebstätte, an die der Lohnaufwand der Ö‑AG aufgrund der Zugehörigkeit der dort beschäftigten italienischen Dienstnehmer zur italienischen Betriebsstätte weiterverrechnet wird, getragen werden. Daran vermag auch die in der Judikatur des VwGH in seinem Erkenntnis vom 22. 5. 2013, 2009/13/0031, iZm Art 15 Abs 2 DBA CSSR vertretene weite Interpretation des Begriffs „Zahlung“ der Vergütungen nichts zu ändern. Dieses Erkenntnis ist iZm der Qualifikation des wirtschaftlichen Arbeitgebers in Fällen von Arbeitskräfteentsendungen ergangen und erscheint daher für die Lösung des vorliegenden Falls nicht einschlägig. Die vom VwGH behauptete Gleichsetzung des Begriffs „gezahlt“ mit „wirtschaftlich getragen“ bezog sich auf die Feststellung des abkommensrechtlichen Arbeitgeberbegriffs, was auch durch die vom VwGH zitierte Literatur und die einschlägige Rechtsprechung des BFH, mit der zum Ausdruck gebracht wurde, dass Arbeitgeber im Sinne des Abkommensrechts nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch eine andere natürliche oder juristische Person sein kann, die die Vergütungen für die ihr geleistete nichtselbständige Tätigkeit wirtschaftlich trägt, klar hervorgeht. Diese Frage stellt sich aber im gegebenen Zusammenhang schon deshalb nicht, da die Betriebstätte als solche nicht als „Arbeit geber“ angesehen werden kann (vgl BFH 29. 1. 1986, BStBl II 1986, 513) und daher nur ein Arbeitgeber, nämlich die Ö-AG, deren Unternehmen sowohl den Hauptsitz wie die ausländische Betriebstätte umfasst, vorliegt.
( EAS 3398 vom 17. 1. 2018)
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