Sie sind hier

Tax News: Kennen Sie schon die digitale Signatur Ihrer Registrierkassen?

20.02.2017

Wie bereits in der letzten Klienten-Info berichtet, muss jede Registrierkasse ab dem 1.4.2017 durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulationen geschützt werden[1]. Die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen muss dabei durch kryptographische Signatur bzw durch ein Siegel jedes Barumsatzes mittels einer dem Steuerpflichtigen zugeordneten Signatur bzw Siegelerstellungseinheit gewährleistet und die Nachprüfbarkeit durch Erfassung der Signatur bzw des Siegels auf jedem einzelnen Beleg sichergestellt werden. Die detaillierte Vorgangsweise zur Inbetriebnahme der jeweiligen Sicherheitseinrichtung und die damit verbundene Registrierung über FinanzOnline hat das BMF in einem übersichtlichen Folder veröffentlicht[2].

Werden die geforderten Sicherheitsvorkehrungen vorsätzlich nicht installiert, liegt eine Finanzordnungswidrigkeit[3] vor, die mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000 bestraft wird. Außerdem begeht ein Abgabepflichtiger, welcher durch Einsatz eines Programms, mit dessen Hilfe Daten verändert, gelöscht oder unterdrückt werden können, seine Aufzeichnungen vorsätzlich verfälscht, eine Finanzordnungswidrigkeit[4], welche mit einer Geldstrafe bis zu € 25.000 geahndet wird. Die Verkürzung von Abgaben mithilfe von verfälschten Aufzeichnungen stellt wiederum ein vorsätzliches Finanzstrafdelikt, möglicherweise auch einen Abgabenbetrug dar.




[1] § 131b Abs 2 BAO

[3] gem § 51 Abs 1 lit c FinStrG

[4] gem § 51a FinStrG

 

Need help?

Contact us!