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Tax News: Inflation trifft Bilanzierung - das werden die neuen Größenklassen

24.06.2024

Die kumulierte Inflation im EU-Währungsraum betrug im Zeitraum 1.1.2013 bis 31.3.2023 satte 24,3%. Diese führte zu einem Anstieg der Bilanzsumme und der Nettoumsätze bei den Unternehmen. Dadurch überschritten viele kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) die Größenklassenkriterien.

Diese Schwellenwerte sind zusammen mit der Anzahl der durchschnittlich Beschäftigten entscheidende Parameter für Bilanzierungs- und Prüfungsvorschriften[1]. Basierend auf dieser Klassifizierung wird beispielsweise festgelegt, welche Unternehmen mit ihren Jahresabschlüssen prüfungspflichtig sind, welche lediglich einen verkürzten Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht offenlegen müssen[2] und ob eine Pflicht zur Konzernabschlussprüfung[3] besteht.

Die genannte Richtlinie der EU-Kommission räumt den Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Erhöhung der Schwellenwerte eine Bandbreite ein. Die exakten Beträge wird die Bundesministerin für Justiz mit Verordnung[4] festlegen. Voraussichtlich werden sich daraus für die in § 221 UGB normierten Größenklassen folgende Erhöhungen ergeben:

 

Bilanzsumme € bisher

Bilanzsumme €

NEU

Umsatzerlöse € bisher

Umsatzerlöse € NEU

Kleinstkapitalgesellschaft

bis 350.000

bis 450.000

bis 700.000

bis 900.000

Kleinkapitalgesellschaft

0,35 - 5 Mio

0,45 -6,25 Mio

0,7 -10 Mio

0,9 – 12,5 Mio

Mittelgroße Kapitalgesellschaft

5 – 20 Mio

6,25 – 25 Mio

10 – 40 Mio

12,5 – 50 Mio

Große Kapitalgesellschaft

über 20 Mio

über 25 Mio

über 40 Mio

über 50 Mio

Diese neuen Schwellenwerte sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen. Mitgliedstaaten wird allerdings das Wahlrecht eingeräumt, die neuen Schwellenwerte bereits für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2023 anzuwenden. Maßgeblich für die Einstufung in die jeweilige Größenklasse[5] ist die Einordnung des Unternehmens in den beiden vorangegangenen Jahren. Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale treten ab dem folgenden Geschäftsjahr ein, wenn solche Schwellenwerte (bzw die Anzahl der Arbeitnehmer) an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- bzw unterschritten wurden. Bei der Rückschau auf die letzten zwei Jahre werden bereits die erhöhten Schwellenwerte heranzuziehen sein.


[1] § 221 UGB.

[2] § 278 f UGB.

[3] § 246 UGB.

[4] Gem § 221 Abs 7 UGB.

[5] § 221 Abs 4 UGB.

 

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