Sie sind hier

Tax News: I want my money back!

13.04.2017
Grundsätzlich sind bei der sogenannten „ARBEITNEHMERVERANLAGUNG“ drei Möglichkeiten zu unterscheiden: 
 

1       Pflichtveranlagung

Als lohnsteuerpflichtiger Dienstnehmer sind Sie dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als € 12.000 beträgt und Sie beispielsweise Einkünfte aus Nebentätigkeit von mehr als € 730 und nicht endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw Einkünfte aus einem privaten Grundstücksverkauf erzielt haben, für die
die Immobilienertragsteuer nicht oder nicht richtig entrichtet wurde. Oder Sie haben gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen erhalten, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden.

 

2       Aufforderung durch das Finanzamt

Erfahrungsgemäß im Spätsommer kommt das Finanzamt durch Übersendung eines Steuererklärungsformulars auf Sie zu und fordert Sie auf, eine Arbeitnehmerveranlagung für 2016 bis Ende September 2017 einzureichen. Dies kommt zum Beispiel bei Bezug von Krankengeld oder bei Berücksichtigung eines Freibetragsbescheides bei der laufenden Lohnsteuerberechnung im Jahr 2016 in Betracht.

 

3       Antragsveranlagung

Für die Antragsveranlagung haben Sie grundsätzlich fünf Jahre Zeit. Die gute Nachricht: sollte wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommen, kann der Antrag binnen eines Monats wieder zurückgezogen werden[1].




[1] Rz 912 b LStR, vorher Rz 7527 EStR.

 

 

Need help?

Contact us!