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Tax News (HU) - Umsatzsteuer
Geschäftsbereichsübertragung
Ein Geschäftsbereich ist im Sinne des ungarischen Umsatzsteuerrechts eine betriebliche Einheit eines Unternehmens, der – zusammen mit dem dazugehörigen Vermögen – unabhängig und langfristig eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben kann. Die Übertragung solcher Geschäftsbereiche ist ab 2013 insbesondere dann nicht steuerpflichtig, wenn
- der Übernehmer der Geschäftsbereiches ein ungarischer Steuersubjekt ist und sich verpflichtet, die zum übernommenen Vermögen gehörenden Rechte und Pflichten zu übernehmen bzw. dies von ihm aufgrund seiner Rechtsstellung verlangt werden kann;
- der zu übertragende Geschäftsbereich ausschließlich vorsteuerabzugsberechtigte Tätigkeiten ausübt,
- der Übernehmer des Geschäftsbereiches zur Umsatzsteuerpflicht optiert, wenn das übernommene Vermögen auch solche Immobilien beinhaltet, bei denen bereits der Übergeber zur Umsatzsteuerpflicht optierte.
Ist-Versteuerung
Die Ist-Versteuerung (ungarisch: „Besteuerung nach Zahlungsverkehr”) dürfen Kleinunternehmen wählen. Als solche gelten Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und höchstens EUR 10 Mio. Umsatzerlösen oder Bilanzsumme. Die Möglichkeit ist ferner auf ungarische Umsatzsteuersubjekte, die sich nicht in Konkurs oder Liquidation befinden und nicht zur subjektiven Steuerbefreiung optiert haben, beschränkt. Ferner wird vorausgesetzt, dass die Netto-Entgelte aus Lieferungen und Leistungen – weder im laufenden noch im vorangegangenen Geschäftsjahr – HUF 125 Mio. nicht überschritten haben.
Die Umsatzsteuerschuld wird bei dieser Verrechnungsmethode dann fällig, wenn der Kunde das Leistungsentgelt bezahlt hat. Die Ist-Besteuerung kann für bestimmte Finanzleasingverträge, steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen sowie für Transaktionen, die umsatzsteuerlichen Sonderregelungen unterliegen (z.B. Differenzbesteuerung) nicht angewendet werden.
Auf der ausgestellten Rechnung muss der Vermerk „Ist-Besteuerung” (ungarisch: „pénzforgalmi elszámolás”) angeführt werden. Der Kunde kann die Vorsteuer aus einer solchen Rechnung ebenfalls erst bei Bezahlung der Rechnung geltend machen, auch dann, wenn er selbst nach den allgemeinen umsatzsteuerlichen Regelungen versteuert.
Die Ist-Besteuerung kann erstmalig für das Kalenderjahr 2013 gewählt werden, die Option muss bis zum 31.12.2012 eingereicht werden.
Fakturierung
Bei grenzüberschreitenden Transaktionen sind die Regelungen jenes Landes anzuwenden, in dem die Lieferung oder Leistung erbracht wurde, es gibt allerdings Ausnahmen. Wenn der Rechnungsaussteller in dem Land, in dem die Lieferung/Leistung erbracht wurde und der Kunde zur Steuerzahlung verpflichtet ist, nicht ansässig ist, dann sind die Regelungen seines Ansässigkeitsstaates zu befolgen. Dies gilt auch für Fälle, in denen der Leistungsort außerhalb der EU liegt.
Bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen, bei denen die Verrechnungsperiode mehr als einen Monat beträgt, werden an jedem letzten Tag eines Kalendermonats Teilleistungen angenommen, über die eine Rechnung auszustellen ist. Bei grenzüberschreitenden Reverse Charge-Transaktionen (dh. wenn die Steuerschuld auf den Empfänger übergeht) muss die Rechnung bis zum 15. Tag des der Leistungserbringung folgenden Monats ausgestellt werden. Sammelrechnungen dürfen bei über mehr als einen Monat dauernden Zeiträumen nur dann ausgestellt werden, wenn darin keine Transaktionen mit Übergang der Steuerschuld enthalten sind.
Bei Transaktionen mit Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger ist auf der Rechung der Ausdruck „fordított adózás” anzuführen.
Künftig müssen erhaltene Anzahlungen für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nicht von einer Rechnung begleitet werden.
Bei inländischen Geschäften sind die ersten 8 Ziffern der Steuernummer des Empfängers/Bestellers auf der Rechnung anzuführen, wenn die in der Rechnung verrechnete Steuer HUF 2 Mio. erreicht.
Wenn eine Rechnung in einer Fremdwährung ausgestellt wurde, dann kann zur Umrechnung in HUF auch der Kurs der Europäischen Zentralbank herangezogen werden. Diese Option muss vorher der Finanzbehörde gemeldet werden.
Eine vereinfachte Rechnung kann bis zu einem Bruttobetrag von EUR 100,- ausgestellt werden – auch wenn sie nicht bar beglichen wurde.
Der Liberalisierung der elektronischen Fakturierung dient die Änderung, wonach künftig alle Kontrollmechanismen anerkannt werden, die die Glaubwürdigkeit des Rechnungsursprungs, die Unversehrtheit und Lesbarkeit des Rechnungsinhalts sicherstellen und einen zuverlässigen Kontrollanknüpfungspunkt zwischen Rechnung und der darin angeführten Lieferung oder Leistung darstellen. Die beglaubigte elektronische Unterschrift und die Übermittlung im EDI-System werden ab 2013 nur eine der Möglichkeiten sein.
In Papierform ausgestellte Rechnungen können künftig mit einer elektronischen Unterschift versehen, in Paketen elektronisch archiviert werden.
Inländisches Reverse Charge System
Ab dem 1.1.2013 fallen Transaktionen, bei denen die Sicherheit für eine überfällige Forderung nicht vom Gläubiger, sondern durch Ernennung eines Käufers direkt durch den Schuldner veräußert wird, unter das Reverse Charge System.
Ab dem 1.4.2013 wird der Kreis der dem Reverse Charge System unterliegenden landwirtschaftlichen Produkten mit lebenden Schweinen, halben Schweinen und einzelnen Futtermitteln ergänzt.
Sonstige Änderungen
- Die Wertgrenze für die subjektive Steuerpflicht wird auf HUF 6 Mio. angehoben.
- Von den Vorsteuern aus dem Betrieb und der Erhaltung von PKW sind nur 50% nicht abzugsfähig. Falls mindestens 50% der in Anspruch genommenen Leistung nachweislich als „vermittelte Dienstleistung” weiterverrechnet werden, dann sind die Vorsteuern zur Gänze abzugsfähig.
- Vorsteuerrückerstattung an Ausländer – Ausländische Steuersubjekte können bei ihren künftigen Vorsteuerrückerstattungsanträgen die notwendigen Zusatzinformationen auch in Englisch, Deutsch oder Französisch bekanntgeben.
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