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Tax News (HU) - EuGH Urteil bringt Durchbruch: Ungarische Steuerstrafe iHv 50% zumindest in manchen Fällen unverhältnismäßig

05.05.2017
EuGH Urteil bringt Durchbruch: Ungarische Steuerstrafe iHv 50% zumindest in manchen Fällen unverhältnismäßig 
 
Vor wenigen Tagen hat der Europäische Gerichtshof einen Durchbruch bei der seit Langem kritisierten ungarischen Steuerstrafe gebracht: In einer neuen Entscheidung vom 26. April 2017 (C-564/15, Farkas v. NAV) wurde die Unverhältnismäßigkeit der 50%-igen ungarischen Steuerstrafe im Zusammenhang mit einer rein administrativen Verfehlung festgestellt. Die in dem Urteil dargelegten Grundsätze zum Vorsteuerabzug von irrtümlich in Rechnung gestellter Umsatzsteuer können in Anbetracht der strengen ungarischen Strafen einen breiten Kreis von Steuerpflichtigen betreffen.
 
Im konkreten Fall hat ein Lieferant irrtümlich eine Rechnung mit Umsatzsteuer ausgestellt, obwohl die Lieferung dem Reverse-Charge-Verfahren unterlag. Der Kunde hat die Umsatzsteuer an den Lieferanten bezahlt und der Lieferant hat die Umsatzsteuer an die ungarische Steuerverwaltung abgeführt. Die ungarische Steuerbehörde hat dem Kunden den Vorsteuerabzug jedoch versagt, da die Vorschriften des Reverse-Charge-Verfahrens nicht eingehalten wurden. Darüber hinaus wurde eine Geldbuße in Höhe von 50% der nicht entrichteten Mehrwertsteuer verhängt.
 
Im Verfahren wurde u.a. in Frage gestellt, ob eine Geldbuße in Höhe von 50% des zu entrichtenden Mehrwertsteuerbetrages verhältnismäßig ist, obwohl der Steuerverwaltung keine Steuereinnahmen entgangen sind und keine Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung vorlagen.
 
 
 
Der EuGH nahm dazu wie folgt Stellung:
 
1)    Der Verstoß bestand im vorliegenden Fall in einem Irrtum bei der Anwendung des Mehrwertsteuersystems und entspricht einem verwaltungsrechtlichen Verstoß. Er führte weder zu Mindereinnahmen der Steuerverwaltung noch bot er Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung.
 
2)    Unter diesen Umständen erscheint die Verhängung einer Sanktion in Höhe von 50 % des auf den fraglichen Umsatz anfallenden Mehrwertsteuerbetrags unverhältnismäßig, was zu prüfen aber Sache des vorlegenden Gerichts ist.
 
3)    Ergänzend wurde klargestellt, dass das Versagen des Vorsteuerabzugs bei irrtümlich in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer berechtigt war. Festgehalten wurde allerdings auch, dass die Rückerstattung der irrtümlich bezahlten (und vom Lieferanten an die Finanzbehörde abgeführten) Mehrwertsteuer vom Lieferanten, oder in Sonderfällen direkt von der Finanzbehörde ermöglicht werden muss.
 
EuGH Entscheidung C-564/15, Farkas v. NAV

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