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Tax News: Highlights zur Einkommen– und Körperschaftsteuer im AbgÄG 2024

05.09.2024

1. Einkommensteuer

Erweiterung des Freiwilligenpauschales auf Tätigkeiten für gesetzlich anerkannte Kirchen

Bereits seit 1.1.2024 gibt es ein „Freiwilligenpauschale“ für Tätigkeiten, die ehrenamtlich an gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Einrichtungen erbracht werden (€ 1.000 oder € 3.000 pro Jahr steuerfrei). Tätigkeiten für die Kirchen selber waren aber bisher nicht erfasst. Mit dem AbgÄG 2024 wird nun (bereits rückwirkend ab 1.1.2024) dieses Freiwilligenpauschale auch auf ehrenamtliche Tätigkeiten gegenüber Kirchen ausgeweitet.[1]

Erleichterung betreffend die Mitarbeiterprämie 2024

Im Jahr 2024 sind als „Mitarbeiterprämie“ zusätzliche Zulagen und Bonuszahlungen, die bisher nicht gewährt wurden, bis € 3.000 steuerfrei, wenn sie an Dienstnehmer aufgrund von lohngestaltenden Vorschriften gezahlt werden. Bisher war umstritten, wann von einer solchen „zusätzlichen Zahlung“ ausgegangen werden kann. Mit dem AbgÄG 2024 wird nun normiert, dass auch eine befristete Mitarbeiterprämie, die anstelle einer Lohnerhöhung gewährt wird, als zusätzliche Zahlung gilt.[2]

Start-up-Unternehmenswertanteile an Stelle von bisherigen virtuellen Gesellschaftsanteilen (Phantom Shares)

Ist dem Arbeitnehmer ein schuldrechtlicher Anspruch auf einen Anteil am Gewinn bzw Unternehmenswert seines Arbeitgebers eingeräumt („phantom shares“), so kann dieser Anspruch in den Jahren 2024 oder 2025 steuerfrei in eine „Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung“ iSd § 67a EStG (Unternehmenswertanteile oder GmbH-Anteile oder vergleichbare Genussrechte) umgewandelt werden.[3]

Veranlagungsfreibetrag für Dienstnehmer

Wenn ein Dienstnehmer (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) zusätzlich auch noch Einkünfte aus einer anderen Einkunftsart bezieht, steht ihm ein Veranlagungsfreibetrag von bis zu € 730 pro Jahr zu. Bisher war allerdings dafür Voraussetzung, dass der Dienstnehmer „lohnsteuerpflichtige“ Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezog. Nunmehr steht der Veranlagungsfreibetrag auch zu, wenn die nichtselbständigen Einkünfte keinem Lohnsteuerabzug unterliegen, zum Beispiel bei ins Ausland pendelnden Grenzgängern.[4]

Steuerliche Erleichterung für Bauten zum Hochwasserschutz

Räumt der Grundeigentümer im öffentlichen Interesse einem Rechtsträger (Gebietskörperschaft, Wasserverband, etc.) entgeltlich das Recht ein, die Grundfläche durch Hochwasserschutzanlagen zur Abwehr von Hochwasserschäden zu nutzen, wird dem Grundeigentümer eine begünstigte Besteuerung der daraus erzielten Einkünfte gewährt: Es wird eine Abzugssteuer in Höhe von 10% der gewährten Einnahmen erhoben und damit die Endbesteuerung dieser Einkünfte bewirkt.[5]

 

2. Körperschaftsteuer - Gruppenbesteuerung

 

Vorgruppenverluste bei Erweiterung der Unternehmensgruppe durch neuen Gruppenträger

Hält eine Muttergesellschaft die Beteiligung an einer Tochtergesellschaft, die ihrerseits Gruppenträger-Gesellschaft ist, kann sich ergeben, dass die Muttergesellschaft eine Teilwertabschreibung auf diese Beteiligung vornehmen muss und deshalb Verluste erzielt. Wird später eine neue Unternehmensgruppe mit der Muttergesellschaft als Gruppenträgerin und der Tochtergesellschaft (bisherige Gruppenträger-Gesellschaft) als einem Gruppenmitglied gebildet, so darf die neue Gruppenträgerin (Muttergesellschaft) ihre Vorgruppenverluste insoweit nicht verrechnen, als diese Verluste aus den genannten Teilwertabschreibungen resultieren.[6]

Verzicht auf die Zurechnung von ausländischen Gruppenverlusten

In das inländische Gruppenergebnis werden Verluste von ausländischen Gruppenmitgliedern hineingerechnet. Es wird nun (ab der Veranlagung 2024) die Möglichkeit geschaffen, für jedes Wirtschaftsjahr und pro ausländischem Gruppenmitglied auf die Zurechnung des Verlustes zu verzichten.[7] Die Regelung ist für Unternehmensgruppen interessant, die vom Mindestbesteuerungsgesetz erfasst werden.

Gruppenantrag über FinanzOnline

Ab 1. Jänner 2024 können Gruppenanträge elektronisch über FinanzOnline erfolgen, wenn der amtliche Vordruck mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der gesetzlichen Vertreter des Gruppenträgers und aller Gruppenmitglieder versehen ist.[8]


[1] § 3 Abs 1 Z 42 EStG, siehe AA-404 27. GP 2.

[2] § 124b Z 445 EStG, siehe AA-404 27. GP 2.

[3] § 124b Z 462.

[4]  § 39 Abs 5 EStG, siehe AB 2678 BlgNR 27. GP 3, und AA-404 27. GP; gilt gem § 124b Z 460 EStG für alle offenen Veranlagungen.

[5] § 107 EStG idF AbgÄG 2024; gem § 124b Z 465 für Zahlungen ab 1.1.2025.

[6] § 9 Abs 6 Z 4a KStG; gilt gem § 26c Z 93 KStG erstmals für Unternehmensgruppen mit Gruppenantrag nach dem 3.5.2024.

[7] § 9 Abs 6 Z 6 KStG; § 26c Z 94 KStG.

[8] § 9 Abs 8 KStG § 26c Z 94 KStG.

 

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