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Tax News: Geltendmachung des Rechtes auf die Vorsteuer
21.10.2017
Das MWStG definiert strenge Regeln für die Geltendmachung des Rechtes auf Vorsteuerabzug. Im Allgemeinen ist der Steuerpflichtige (SP) berechtigt, die Vorsteuer abzuziehen:
- an dem Tag, an dem die Steuerpflicht bei dieser Ware oder Dienstleistung (W/D) entstanden ist
- wenn der SP die empfangene W/D verwendet, um seine steuerpflichtigen W/D, die der Mehrwertsteuer unterliegen, auszuführen
- wenn er über den die gesetzlichen Anforderungen enthaltenden Beleg verfügt.
Nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofs der SR (5Sžf/61/2016) wird das Recht auf Vorsteuerabzug von W/D dann nicht anerkannt, wenn der SP nicht in der Lage ist, nicht nur den formalen, sondern auch den materiellen Aspekt des Anspruches auf Vorsteuer zu beweisen. Daher reicht die Tatsache, dass der Beleg alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt und ordnungsgemäß in der Buchhaltung erfasst ist, nicht aus, um das Recht auf Vorsteuerabzug aus diesem Beleg zu rechtfertigen. Wenn der SP einen Vorsteuerabzug aus dem Beleg verlangt, muss er in der Lage sein zu zeigen, dass die steuerpflichtigen Geschäfte tatsächlich getätigt wurden, nämlich von der Person, die auf dem Dokument angegeben ist. Die Verpflichtung des Nachweises W/D ist immer auf der Seite des SP, der das Recht auf Vorsteuerabzug auf W/D beansprucht. Belege müssen sachlich und materiell ausreichend sein und als rechtliche Tatsache nachgewiesen werden.
Autoren: Mag. Helmut Röhle, Ing. Marcela Bartkovská, publiziert auch in DSIHK, AHK Newsletter 7/2017
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