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Tax News: für (potentiell agressive) Steuergestaltung kommt das EU-Meldepflichtgesetz, warum auch Sie betroffen sein können

17.10.2019

Das EU‑MPfG wird mit 1.7.2020 in Kraft treten und enthält eine Pflicht zur Meldung von bestimmten grenzüberschreitenden Gestaltungen an die österreichischen Finanzbehörden, und zwar von Gestaltungen, die ​zumindest zwei EU-Mitgliedstaaten oder einen EU-Mitgliedstaat und ein Drittland umfassen und ​auf ein Risiko der Steuervermeidung, der Umgehung des gemeinsamen Meldestandard‑Gesetzes oder der Verhinderung der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers hindeuten (etwa eine intransparente Kette an rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümern, Verrechnunspreisgestaltungen mit „schwer zu bewertenden immateriellen Vermögenswerten“, zirkuläre Vermögensverschiebungen mithilfe von zwischengeschalteten Unternehmen ohne primäre wirtschaftliche Funktion).

​Das Gesetz definiert zum einen unbedingt, zum anderen bedingt meldepflichtige Gestaltungen. ​Darüber hinaus hat eine meldepflichtige Gestaltung ein zeitliches Element zu enthalten, dh ihr erster Schritt ist entweder zwischen 25.6.2018 und 30.6.2020 umgesetzt worden bzw wird ab 1.7.2020 umgesetzt oder sie wird ab 1.7.2020 konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Umsetzung bereitgestellt oder verwaltet.

Primär meldepflichtig soll der Intermediär sein, dh jene Person, die eine meldepflichtige Gestaltung (mit-)konzipiert (zB Steuerberater, Rechtsanwälte). Das Gesetz enthält eine Befreiung von der Meldepflicht für Intermediäre, die auf eine etwaige gesetzliche Verschwiegenheitspflicht des Intermediärs in Österreich abstellt und die der Intermediär in Anspruch nehmen kann, aber nicht muss.

​Auf den Steuerpflichtigen geht die Meldeverpflichtung dann über, wenn der Intermediär von der Befreiung von der Meldepflicht Gebrauch gemacht hat oder der Intermediär ausschließlich in einem Drittland tätig ist.

​Weiters vorgesehen ist ein automatischer Austausch der Meldungen mit den übrigen EU‑Mitgliedstaaten und eine Sanktionierung der Verletzung der neuen Meldepflichten als Finanzordnungswidrigkeit (Geldstrafe bis zu € 50.000).

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