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Tax News: Ferienjobs - Was dürfen Kinder steuerfrei verdienen?
Schüler und Studenten sind froh, für die Ferien einen lukrativen Ferialjob zu finden. Auch die dabei gewonnene Praxiserfahrung liest sich gut in jedem CV. Für die Eltern kann ein Ferialjob der Kinder eventuell zum Verlust der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages führen, wenn nicht Folgendes beachtet wird:
- Kein Problem gibt es bei Kindern bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres, die ganzjährig beliebig viel verdienen können, ohne dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gefährdet sind.
- Aufpassen muss man aber bei Kindern über 19 Jahren: Um in diesem Fall die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu verlieren, darf das nach Tarif zu versteuernde Jahreseinkommen des Kindes (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) 10.000 € nicht überschreiten, unabhängig davon, ob es in den Ferien oder außerhalb der Ferien erzielt wird. Umgerechnet auf Brutto-Gehaltseinkünfte darf ein Kind daher insgesamt bis zu brutto rd 12.000 € pro Jahr (Bruttogehalt ohne Sonderzahlungen unter Berücksichtigung von SV-Beiträgen bzw Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale) bzw einschließlich der Sonderzahlungen brutto rd 14.000 € pro Jahr verdienen, ohne dass die Eltern um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bangen müssen. Seit 2013 gilt folgende Einschleifregelung: Übersteigt das zu versteuernde Einkommen des Kindes 10.000 €, wird die Familienbeihilfe nur um den übersteigenden Betrag vermindert. Damit fällt der Anspruch nicht zur Gänze weg.
Beispiel: Ein Student hat am 10.6.2014 das 19. Lebensjahr vollendet. Daher ist im Jahr 2015 erstmals das Einkommen des Kindes relevant. Beträgt das steuerpflichtige Einkommen im Jahr 2015 zB 10.700 €, wird die Familienbeihilfe nur mehr um 700 € gekürzt.
TIPP: Zu den für den Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages „schädlichen" Einkünften zählen nicht nur Einkünfte aus einer aktiven Tätigkeit (Lohn- oder Gehaltsbezüge, Einkünfte aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit), sondern auch sämtliche der Einkommensteuer unterliegende Einkünfte (daher beispielsweise auch Vermietungseinkünfte oder Sonstige Einkünfte). Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen sowie einkommensteuerfreie Bezüge und endbesteuerte Einkünfte bleiben außer Ansatz.
Darüber hinaus sind noch folgende Besonderheiten zu beachten:
- Ein zu versteuerndes Einkommen, das in Zeiträumen erzielt wird, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (zB bei vorübergehender Einstellung der Familienbeihilfe, weil die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt abgelaufen ist), ist nicht in die Berechnung des Grenzbetrages einzubeziehen.
- Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag fallen übrigens nicht automatisch weg, sondern natürlich erst dann, wenn die Eltern den zu hohen Verdienst ihres Kindes pflichtgemäß dem Finanzamt melden. Wer eine solche Meldung unterlässt, riskiert zusätzlich zur Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages auch eine Finanzstrafe!
Aus Sicht des Ferialpraktikanten selbst ist Folgendes zu beachten:
- Bis zu einem monatlichen Bruttobezug von 405,98 € (Wert 2015) fallen wegen geringfügiger Beschäftigung keine Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge an. Liegt der Monatsbezug über dieser Grenze, werden dem Kind die vollen SV-Beiträge abgezogen.
- Bei Ferialjobs in Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen, bei denen vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss ab einem Jahreseinkommen (Bruttoeinnahmen abzüglich der mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben) von 11.000 € für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Eine Ferialbeschäftigung im Werkvertrag bzw freien Dienstvertrag unterliegt grundsätzlich auch der Umsatzsteuer (im Regelfall 20%). Umsatzsteuerpflicht besteht jedoch erst ab einem Jahresumsatz (= Bruttoeinnahmen inklusive 20% Umsatzsteuer) von mehr als 36.000 € (bis dahin gilt die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer). Eine Umsatzsteuererklärung muss ebenfalls erst ab Umsätzen von 30.000 € netto abgegeben werden.
- NEU: für die Studienbeihilfe gilt seit 1.1.2015 eine neue Einkommensgrenze iHv 10.000 € (statt bisher 8.000 €).[1] Eine Kürzung bzw Rückzahlung der jährlichen Studienbeihilfe erfolgt in dem Ausmaß, in dem das Einkommen die Jahresgrenze überschreitet bzw überschritten hat.
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