Sie sind hier

Tax News: ernstliche Rückzahlungsabsicht und GmbH Gesellschafterverrechnungskonto

21.09.2015

Der VwGH[1] hat in zwei Erkenntnissen zum Thema verdeckte Ausschüttungen bei Gesellschafterdarlehen Stellung genommen und seine bisherige Rechtsansicht konkretisiert. Anders als das BFG bzw davor der UFS, die in ihren Entscheidungen überwiegend auf Grund des Fehlens formaler Kriterien eine verdeckte Ausschüttung annehmen, zieht der VwGH einen anderen Prüfungsmaßstab heran.

Das alleinige Abstellen auf formale Kriterien wertet der VwGH als Verkennung der Rechtslage. Nur wenn es an einem Rückforderungsanspruch fehlt, oder aufgrund gewichtiger Gründe die Rückzahlungsabsicht zu verneinen ist, kann von einer verdeckten Ausschüttung ausgegangen werden. Eine ernstliche Rückzahlungsabsicht fehlt dann, wenn die Forderung an den Gesellschafter zum Zeitpunkt der „Darlehensvergabe“ nicht werthaltig ist.

Eine fehlende vertragliche Vereinbarung sowie ein Unterlassen der Verzinsung des Verrechnungskontos sind nach Ansicht des VwGH für die steuerliche Behandlung des Gesellschafterdarlehens nur entscheidungsrelevant, wenn diese auf das Fehlen einer ernsthaften Rückzahlungsabsicht schließen lassen. Für die steuerliche Behandlung von Gesellschafterentnahmen ist es somit neben der Dokumentation des Rückzahlungswillens bzw. der ausreichenden Bonität aber weiterhin ratsam, auch die formalen Kriterien zu beachten. Dabei empfiehlt es sich, im Rahmen einer fremdüblichen vertraglichen Vereinbarung eine Obergrenze für die Ausnutzung des Verrechnungskontos festzulegen (um überhaupt von einem Verrechnungskonto sprechen zu können). Weiters sollten nicht nur Entnahmen, sondern auch Gutschriften verbucht sein, um den Rückzahlungswillen zu dokumentieren.




[1] VwGH vom 26.2.2015, 2015/15/0177; VwGH vom 17.12.2014, 2011/13/0115.

 

Need help?

Contact us!