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Tax News: die wichtigsten Änderungen in der Umsatzsteuer- Licht und Schatten ab 2020

17.10.2019

Anhebung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmerbefreiung

Die Umsatzgrenze für die Anwendung der sogenannten Kleinunternehmerbefreiung wird ab 2020 von derzeit € 30.000 auf € 35.000 ausgeweitet.

Vorsteuerabzug für Elektrofahrräder

Für unternehmerisch genutzte Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (zB Motorfahrräder, Motorräder mit Beiwagen, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb) kann ab 2020 ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. 

Ermäßigter Steuersatz für E-Books und E-Papers

Der ermäßigte Steuersatz von 10 % ist ab 2020 auch für elektronische Druckwerke (wie bspw E‑Books und E‑Papers) und Hörbücher anwendbar, sofern diese nicht vollständig oder im Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten bestehen bzw Werbezwecken dienen. Elektronische Druckwerke sind nur dann begünstigt, wenn sie - wären sie auf Papier gedruckt - in der herkömmlichen Form dem ermäßigten Steuersatz unterliegen würden.

Steuerfreiheit von ig Lieferungen

Ab 2020 werden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen bezüglich Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen ausgeweitet: Für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen soll es neben den bisherigen Voraussetzungen zusätzlich notwendig sein, dass dem Lieferer die Umsatzsteuer‑Identifikationsnummer (UID) des Abnehmers, die von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, mitgeteilt wurde und der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) nachgekommen ist.

Reihengeschäfte

Für die Beurteilung von Reihengeschäften bzw Zuordnung der bewegten Lieferung ist ab 2020 eine EU‑weit einheitliche Regelung vorgesehen. Für die Frage, wer die Gegenstände versendet oder befördert, ist in unionsrechtskonformer Interpretation grundsätzlich darauf abzustellen, auf wessen Rechnung die Versendung oder Beförderung passiert. Beauftragt allerdings ein Unternehmer eine andere Person in der Reihe, die Gegenstände auf Rechnung des Unternehmers zu befördern oder zu versenden, ist die Beförderung oder Versendung der beauftragten Person zuzuschreiben.

Neue Regelungen für Plattformen (Online-Marktplätze)

Der Großteil der Fernverkäufe von Gegenständen - insbesondere aus Drittstaaten - wird durch die Nutzung von Plattformen (Online-Marktplätze) ermöglicht, wobei diese Plattformen bei Fernverkäufen aus Drittländern derzeit nicht als Steuerschuldner gelten. ​Ab 2021 werden daher Online-Plattformen (Online-Marktplätze) für Zwecke der Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Lieferungen aus Drittstaaten an Private (Endkunden) als Lieferer und Steuerschuldner eingestuft.

Online-Buchungsplattformen sind ab 2020 zur Aufzeichnung und elektronischen Übermittlung von für die Abgabenerhebung relevanten Informationen verpflichtet. Dies betrifft neben dem innergemeinschaftlichen Versandhandel auch Unternehmen der „sharing economy“ hinsichtlich der über sie abgewickelten Dienstleistungen (z.B. Vermittlung von Beherbergungsumsätzen; Stichwort: Airbnb). Die Sorgfaltspflichten‑Umsatzsteuerverordnung bestimmt, welche Informationen übermittelt werden müssen. Diese Informationen werden auch anderen Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellt werden, sofern eine entsprechende gesetzliche Grundlage existiert.

Das Digitalsteuerpaket sieht eine Haftung für Online‑Plattformen vor, wenn der leistungserbringende Steuerpflichtige seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt und die Online‑Plattform ihre Sorgfaltspflichten, zB Aufzeichnungsverpflichtungen, verletzt hat.

Ausweitung des One-Stop-Shop

Ab 1.1.2021 kann das umsatzsteuerliche One‑Stop‑Shop-Portal, das bislang nur für elektronisch erbrachte Dienstleistungen, Rundfunk-, Fernseh- und Telekommunikationsdienstleistungen an Nicht-Unternehmer in Anspruch genommen werden konnte, für alle B2C‑Dienstleistungen und Versandhandelsumsätze aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet sowie beim Einfuhrversandhandel (IOSS - Import‑One‑Stop‑Shop) genutzt werden. Mit dem One-Stop-Shop-Portal wird erreicht, dass sich der Unternehmer nicht in jedem Mitgliedstaat registrieren lassen muss.

Neue Regelungen für den Versandhandel

Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten, die an österreichische Privatpersonen Waren versenden, werden ab 2021 sofort in Österreich umsatzsteuerpflichtig, da die Lieferschwelle von € 35.000 entfällt. Sie können aber zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes das One-Stop-Shop in Anspruch nehmen (siehe oben). Für Kleinstunternehmer mit einem Gesamtumsatz an Nichtunternehmer aus innergemeinschaftlichem Versandhandel, elektronisch erbrachten Dienstleistungen, Rundfunk-, Fernseh- und Telekommunikationsdienstleistungen von maximal € 10.000 kann abweichend davon die Besteuerung am Unternehmerort, somit im Ansässigkeitsstaat, erfolgen.

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