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Tax News: Die Führung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung schließt die Branchenpauschalierung nicht aus
09.07.2018
Nichtbuchführende Kleinunternehmer bestimmter Gewerbezweige können auf Grund einer Verordnung des Finanzministers aus dem Jahre 1989 gewisse Betriebsausgaben nach Durchschnittssätzen ermitteln. Mit der Neufassung[1] dieser VO wurde nunmehr sichergestellt, dass die Führung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung keinen Ausschließungsgrund mehr für die Inanspruchnahme darstellt. Weiters wurden die umsatzsteuerlichen Anwendungsvoraussetzungen an die geltende Rechtslage angepasst. Zusammengefasst müssen daher folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es besteht keine Buchführungspflicht und es wird keine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich durchgeführt. Ein unterjähriges Aufbuchen als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist unschädlich. Am Jahresende besteht die Möglichkeit, die Gewinnermittlung gem § 4 Abs 3 EStG oder aufgrund einer Pauschalierung gem § 17 Abs 4 EStG durchzuführen.
- Der Gesamtumsatz aus dieser Tätigkeit hat in einem der beiden vorangegangenen Jahre € 110.000 nicht überschritten.
- Die Umsatzsteuer wird nach vereinnahmten Entgelten berechnet.
- Ein ordnungsgemäßes Wareneingangsbuch wird geführt.
Die Verordnung tritt rückwirkend mit 1.1.2018 in Kraft und ist auf alle bis dato noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.
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