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Tax News: das wird Sie zur Kurzarbeit interessieren- Phase 2 & 3

08.09.2020
  • Verlängerung der Kurzarbeit Phase 2 bis 30.9.2020

Für den Fall, dass ein Unternehmen den Kurzarbeitszeitraum von 6 Monaten vor Beginn der Kurzarbeitsphase 3 (ab 1.10.2020) ausgeschöpft hat und weiter Kurzarbeit benötigt, wurde zur Überbrückung des Zeitraums bis 30.9.2020 die Möglichkeit geschaffen, den Kurzarbeitszeitraum im Wege eines Änderungsbegehren auszudehnen.

 

  • Neue Phase 3 der Kurzarbeit ab 1.10.2020

Ab 1.10.2020 soll die Corona-Kurzarbeit um weitere 6 Monate bis 31.3.2021 verlängert werden. Arbeitnehmer erhalten weiterhin 80, 85 oder 90% des Nettolohns vor Kurzarbeit. Lohnerhöhungen wie beispielsweise KV-Erhöhungen und Biennalsprünge werden bei der Vergütung der Kurzarbeit berücksichtigt. Die Arbeitszeit kann bis auf 30% reduziert werden und kann maximal 80% betragen. Der Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate. In Sonderfällen (zB Stadthotellerie) kann die Arbeitszeit von 30% unterschritten werden. Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit beträgt weiterhin ein Monat. Für Mitarbeiter in Kurzarbeit soll es eine Verpflichtung zur Weiterbildungsbereitschaft während der kurzarbeitsbedingten Ausfallzeit geben, wenn vom Unternehmen eine Weiterbildung angeboten wird.

 

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