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Tax News: das geht jetzt wesentlich rascher- der LOCKDOWN – UMSATZERSATZ

04.12.2020

Aufgrund der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung[1] müssen Betriebe bestimmter Branchen seit 3.11.2020 geschlossen bleiben. Um den Umsatzausfall durch den „Lockdown light“ zu kompensieren, können direkt betroffene Unternehmen um den Ersatz von 80% des Vorjahrsumsatzes für November 2019 ansuchen. Dies gilt auch für die von der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung[2] im Zeitraum 17.11. bis 6.12.2020 (2. Lockdown) direkt betroffenen Dienstleistungsunternehmen, die körpernahe Leistungen anbieten. Für Handelsunternehmen ist der Umsatzersatz gestaffelt und beträgt 20%, 40% oder 60%. Der Antrag auf Umsatzersatz muss bis spätestens 15.12.2020 über FinanzOnline gestellt werden. Die Berechnung erfolgt automatisch anhand der Steuerdaten.

Allgemeines zum Umsatzersatz

Der Umsatzersatz stellt eine finanzielle Unterstützung für österreichische Unternehmen dar und hat das Ziel, Arbeitsplätze zu erhalten und das Überleben von Unternehmen zu sichern.

  • Die Höhe des Umsatzersatzes ist mit Genehmigung der EU-Kommission mit maximal € 800.000 (abzüglich bestimmter erhaltener Förderungen, wie bspw 100% Haftungen der aws und ÖHT, Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden, etc) pro Unternehmen gedeckelt.
  • Der Umsatzersatz ist grundsätzlich als Subvention nicht umsatzsteuerpflichtig. Ertragsteuerlich allerdings ist der Umsatzersatz als steuerpflichtige Einnahme zu erfassen.
  • Zahlungen aus Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss und Kurzarbeit werden nicht gegengerechnet.
  • Der Antrag auf den Umsatzersatz erfolgt ausschließlich über FinanzOnline. Die COFAG entscheidet über die eingereichten Anträge. Die Berechnung erfolgt grundsätzlich automatisch anhand der Steuerdaten. Für Land- und Forstwirte sowie Privatzimmervermieter wird der Umsatzersatz über eAMA abgewickelt.
  • Derzeit ist eine Antragstellung bis spätestens 15.12.2020 möglich. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Umsatzersatz.

Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?

Ein Umsatzersatz darf nur zugunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen nachstehende Voraus­setzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Sitz und Betriebsstätte in Österreich, sowie operative Tätigkeit in Österreich die zu Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) und Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) führt.
  • Direkte Betroffenheit von den verordneten Einschränkungen und Tätigkeit in einer der betroffenen Branchen. Die Branchenabgrenzung erfolgt nach der ÖNACE-2008-Klassifikation[3].
    • Im Wesentlichen handelt es sich um Gastronomie, Hotellerie, Sportplätze, Freizeiteinrichtungen und Veranstaltungen.
    • Seit dem 2.Lockdown sind dann der Einzelhandel und Dienstleistungsunternehmen, die körpernahe Dienstleistungen erbringen, hinzugekommen.
  • Es darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 BAO vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens € 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat.
  • Das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht vom Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzzahlungen an niedrigbesteuert verbundene Unternehmen[4] oder von den Bestimmungen der Hinzurechnungsbesteuerung bzw. Methodenwechsel [5] betroffen gewesen sein[6]. Dies gilt allerdings nur, wenn es sich insgesamt um einen Betrag von mehr als € 100.000 handelt.
  • Das Unternehmen darf keinen Sitz oder keine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist[7], wenn dort überwiegend Passiveinkünfte wie Zinsen, Lizenzen und Dividenden[8] erzielt werden.
  • Über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz von mindesten € 10.000 verhängt worden sein. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Festsetzung, nicht der Tatbegehung.

Der Umsatzersatz kann von allen Unternehmen unabhängig von deren Rechtsform beantragt werden. So können unternehmerisch tätige Vereine, Gesellschaften und Einzelunternehmer diesen erhalten. Sind mehrere Unternehmen in einer Firmengruppe betroffen und antragsberechtigt, so kann jedes Unternehmen separat den Umsatzersatz beantragen.

Welche Unternehmen sind ausgenommen?

Ausgenommen von der Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes sind Unternehmen, auf die einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • Unternehmen, bei denen im Betrachtungszeitraum oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist, ausgenommen es wurde ein Sanierungsverfahren eröffnet.
  • Neu gegründete Unternehmen, welche vor dem 1.11.2020 noch keine Umsätze erzielt haben.
  • Vereine, welche nicht im Sinne des UStG unternehmerisch tätig sind.
  • Unternehmen, die im Betrachtungszeitraum Kündigungen gegenüber einem oder mehreren Mitarbeitern aussprechen. [9]
  • Beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors wie Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Pensionskassen.
  • Für Unternehmen, die sich am 31.12.2019 in Schwierigkeiten gemäß der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung befunden haben, beträgt der Höchstbetrag der Beihilfe € 200.000 mit erweiterten Anrechnungsbestimmungen.

Wie hoch ist der Umsatzersatz?

Der Umsatzersatz beträgt grundsätzlich 80% des vergleichbaren Vorjahresumsatzes.

  • Mischbetriebe erhalten den Anteil ihres Umsatzes, der auf Betriebsteile entfällt, die von behördlichen Einschränkungen betroffen sind, ersetzt (zB Bäckerei mit Kaffeehaus). Der auf die begünstigten Umsätze entfallende Prozentsatz ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu schätzen und der Finanzverwaltung bekannt zu geben.
  • Der Umsatzersatz beträgt mindestens € 2.300 und höchstens € 800.000 abzüglich eventuell erhaltener Förderungen gemäß Punkt 6.1.3 der Richtlinie (insbesondere 100% Haftungen der aws oder ÖHT, Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden etc.)
  • Für Einzelhandelsunternehmen gelten abweichende Prozentsätze von 20% (zB Auto- und Möbelhandel), 40% (zB Sportartikel, Spielwaren) und 60% (Bekleidung, Blumen)[10].
  • Umsätze aus der Zustellung der Waren und Onlineverkäufe sind unbeachtlich für die Höhe des Umsatzersatzes.

Der Umsatzersatz wird aus den Steuerdaten des Jahres 2019 automatisch durch die Finanzverwaltung berechnet. Der Vorjahresumsatz wird anhand einer der folgenden Berechnungsmethoden ermittelt:

  1. Der in der Umsatzsteuervoranmeldung November 2019 angegebene Umsatz (bei quartalsweisen UVAs: UVA für das 4. Quartal dividiert durch drei). Wenn der Finanzverwaltung die notwendigen Daten dafür nicht vorliegen – ersatzweise:
  2. Die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten Umsatzsteuer-Jahreserklärung angegebenen Umsätze dividiert durch zwölf.
  3. Die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten bzw festgestellten Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungerklärung angegebenen Umsatzerlöse dividiert durch zwölf (zB für Reiseleistungen, bei Differenzbesteuerung, Organgesellschaften)
  4. Die Summe der in den Umsatzsteuervoranmeldungen von 2020 bekanntgegebenen Umsätze dividiert durch die Anzahl der Monate.

Liegen keine Daten zur Ermittlung des Umsatzersatzes vor, ist - bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen - der Umsatzersatz in der Mindesthöhe von € 2.300 zu gewähren.

 

Welche Besonderheiten gibt es bei der Berechnung des Umsatzersatzes?

Der so für den November 2019 ermittelte Umsatz ist durch 30 zu dividieren und mit der Anzahl der Lockdown-Tage zu multiplizieren. Aufgrund der Erweiterung der Einschränkungsmaßnahmen kommt es zu einer Zweiteilung des Betrachtungszeitraumes, nämlich:

  • Lockdown Phase vom 3.11. - 6.12.2020 (für Gastgewerbe, Hotellerie, Sport- und Freizeitstätten, Veranstaltungen/Kongresse). Da hier der 1. und 2.11. ebenfalls mitgerechnet werden können, liegen 36 Lockdown-Tage vor.
  • Bei der 2.Lockdown Phase vom 17.11. - 6.12.2020 (für Einzelhandel und körpernahe Dienstleistungen) kann mit 20 Lockdown-Tagen gerechnet werden.

Beispiel: Im November 2019 wurde jeweils ein Umsatz von € 21.000 erzielt.
Friseursalon: Der Umsatzersatz beträgt € 11.200 (80% von 21.000 / 30*20)
Restaurant: Der Umsatzersatz beträgt € 20.160 (80% von 21.000 / 30*36)
Blumen-EH: Der Umsatzersatz beträgt €   8.400 (60% von 21.000 / 30*20)

Unternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2.Lockdown bereits einen Antrag auf Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes gestellt haben, erhalten von der COFAG ohne weiteren Antrag den Differenzbetrag bis zum 6.12.2020 ausbezahlt. Dabei sind die Angaben und Werte des bereits eingebrachten Antrags heranzuziehen.

Sollte es aufgrund mangelhafter, unvollständiger oder nicht aussagekräftiger Daten der Finanzverwaltung (beispielsweise einer falsch hinterlegten ÖNACE-Nr.) zu Ergebnissen kommen, die erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, kann eine Korrektur beantragt werden.

Von der Bundesregierung wurde angekündigt, dass für indirekt vom Lockdown betroffene Unternehmer ebenfalls noch eine Regelung für einen Umsatzersatz kommen wird.




[1] COVID-19-SchuMaV, BGBl II 2020/463.

[2] COVID-19-NotMV, BGBl II 2020/479.

[3] Das BMF hat in den FAQ zum Umsatzersatz eine Liste der betroffenen Branchen unter https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/infos-umsatzersatz.html veröffentlicht.

[4]  gem § 12 Abs 1 Z 10 KStG.

[5]  gem § 10a KStG.

[6] Anspruch auf den Umsatzersatz besteht aber dann wieder, wenn dies bereits in der Steuererklärung offengelegt und der entsprechende Betrag hinzugerechnet wurde und der Betrag € 500.000 nicht übersteigt.

[7] Das sind derzeit: American Samoa, Anguilla, Barbados, Fiji, Guam, Palau, Panama, Samoa, Trinidad und Tobago, US Virgin Islands, Vanuatu, Seychelles.

[8]  iS § 10a Abs 2 KStG.

[9] Folgende Formen der Beendigung des Dienstverhältnisses sind laut FAQs unschädlich: Zeitablauf (befristete Dienstverhältnisse), einvernehmliche Auflösung, Kündigung durch den Dienstnehmer, Entlassung, vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers, Auflösung während der Probezeit.

[10] Vgl im Detail Anhang 2 der VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 2020/503.

 

 

 

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