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Tax News: Das bringt das neue Abgabenänderungsgesetz 2024

24.06.2024

1 Lebensmittelspenden

Nach derzeitiger Rechtslage müssen Unternehmer für Lebensmittelspenden einen Entnahmeeigenverbrauch deklarieren und somit Umsatzsteuer abführen. Das AbgÄG 2024 sieht nun vor, dass für Lebensmittel, welche an begünstigte mildtätige Einrichtungen gespendet werden, eine echte Umsatzsteuerbefreiung eingeführt wird. Dies bewirkt, dass der Entnahmeeigenverbrauch umsatzsteuerfrei gestellt wird und der Vorsteuerabzug für die Anschaffung der Lebensmittel nicht ausgeschlossen ist.[1] Parallel zur umsatzsteuerlichen Begünstigung erfolgt bei Lebensmittelspenden auch eine ertragsteuerrechtliche Anpassung. Für Lebensmittelspenden an begünstigte mildtätige Einrichtungen ist künftig der Restbuchwert (anstatt des bisher für Sachspenden zu ermittelnden gemeinen Werts) abzugsfähig. Da eine „Entnahmebesteuerung“ entfällt, wird damit sichergestellt, dass Lebensmittelspenden ertragsteuerneutral zugewendet werden können.[2]

2 Kleinunternehmerregelung über die EU-Grenze ab 2025

Um der EU-Richtlinie 2020/285 gerecht zu werden, soll mit dem AbgÄG 2024 die mehrfach novellierte umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung angepasst werden. Die derzeit geltende Kleinunternehmerregelung gilt nämlich nur für Unternehmer, die im Inland (Österreich) ihr Unternehmen betreiben. Dadurch entsteht für grenzüberschreitend tätige Kleinunternehmer ein wesentlicher Wettbewerbsnachteil. In der Neufassung der Kleinunternehmerregelung[3]  wird der Anwendungsbereich auf Unternehmer ausgedehnt, welche ihr Unternehmen im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat betreiben.

Die inländische Umsatzgrenze für Kleinunternehmer legt das Gesetz bisher mit € 35.000 „netto“ (also nach fiktivem Abzug einer Umsatzsteuer) fest. Diese Grenze soll nunmehr € 42.000 „brutto“ betragen und bleibt daher für alle Kleinunternehmer, die dem Grunde nach 20%ige Umsätze tätigen, gleich hoch wie bisher. Diese inländische Umsatzgrenze darf im vorangegangenen sowie im laufenden Jahr nicht überschritten werden. Ab dem Umsatz, mit dem diese inländische Umsatzgrenze im laufenden Jahr um mehr als 10% überschritten wird, kommt die Kleinunternehmerbefreiung nicht mehr zur Anwendung. Wird im laufenden Jahr die Kleinunternehmergrenze überschritten, aber um nicht mehr als 10%, kann die Kleinunternehmerregelung noch bis zum Ende des Kalenderjahres beibehalten werden.

Wird das Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat betrieben oder will ein inländischer Unternehmer (auch) in anderen Mitgliedstaaten die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, so gelten zusätzliche Voraussetzungen:

  1. Der unionsweite Jahresumsatz im Vorjahr sowie im laufenden Jahr übersteigt den Betrag von € 100.000 nicht.
  2. Die Umsätze im jeweiligen Mitgliedstaat dürfen die jeweilige national festgelegte Kleinunternehmergrenze nicht übersteigen.
  3. Der Steuerpflichtige muss im Ansässigkeitsstaat vorab die Kleinunternehmerregelung beantragen.[4]

Wird der unionsweite Schwellenwert von € 100.000 überschritten, so ist die grenzüberschreitende Kleinunternehmerregelung ab dem Umsatz, mit dem der Schwellenwert überschritten wird, nicht mehr anwendbar. Sollten bei Unternehmern, die ihr Unternehmer im Inland betreiben, die inländischen Umsätze jedoch unter der nationalen Kleinunternehmergrenze liegen, so ist für die inländischen Umsätze die nationale Regelung weiterhin anwendbar.

Wird die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer angewendet, so schließt dies (wie bisher) den Vorsteuerabzug für Aufwendungen aus.[5]

Bei Anwendung der grenzüberschreitenden Kleinunternehmerregelung wird dem Unternehmer nach Benachrichtigung des Finanzamts und Prüfung der Voraussetzungen von allen Mitgliedstaaten, in welchen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden soll, eine individuelle Umsatzsteueridentifikationsnummer zugeteilt. Diese Nummer enthält ein „EX“ (sog EX-ID-Nummer oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer). Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige binnen eines Monats ab Ende des Kalendervierteljahres vierteljährliche Umsatzmeldungen an seinen Ansässigkeitsstaat unter Angabe seiner EX-ID-Nummer durchführen. Dabei meldet er den Umsatz, der in den einzelnen Mitgliedstaaten bewirkt wurde. Überschreitet der Unternehmer unterjährig die Jahresschwelle von € 100.000, so muss er binnen 15 Werktagen die Überschreitung samt Angabe aller Umsätze seit Beginn des laufenden Quartals bis zum Zeitpunkt des Überschreitens des Schwellenwerts melden.

Die Beendigung der grenzüberschreitenden Kleinunternehmerregelung kann auch freiwillig oder durch Einstellung der Tätigkeit erfolgen.

 

3 Fristverlängerung für Abgabenerklärungen

 

Nach derzeitiger Rechtslage können Fristverlängerungen für Abgabenerklärungen innerhalb offener Nachfristen unbegrenzt gestellt werden, da die Nachfrist eine verlängerbare behördliche Frist darstellt. Um diese – dem Gesetzeszweck widersprechende – Vorgehensweise einzudämmen, soll künftig bei Abweisung eines Antrags auf Fristverlängerung für die Einreichung der Abgabenerklärungen nur mehr eine einmalige Nachfrist von mindestens einer Woche gewährt werden können.[6]

Achtung: Nach der bisher gängigen Verwaltungspraxis bei Fristverlängerungsanträgen für Abgabenerklärungen wird der Antrag abgewiesen und gleichzeitig eine Nachfrist im Ausmaß der im Antrag geforderten Verlängerung gewährt. Wird diese Praxis aufrechterhalten, so führt dies dazu, dass nur noch ein Fristverlängerungsantrag möglich sein wird. Es ist daher anzuraten, beim erstmaligen Antrag auf Verlängerung eine möglichst großzügige Verlängerungsfrist zu beantragen, da ein neuerlicher Antrag nicht mehr möglich sein wird.


[1] § 6 Abs 1 Z 5a UStG idF AbgÄG 2024 (338/ME).

[2] § 4a Abs 7 Z 5a EStG idF AbgÄG 2024 (338/ME).

[3] § 6 Abs 1 Z 27 und Art 6a UStG idF AbgÄG 2024 (338/ME).

[4] Art 6a UStG idF AbgÄG 2024 (338/ME).

[5] Art 12 (5) UStG idF AbgÄG 2024 (338/ME).

[6] § 134 Abs 2 BAO idF AbgÄG 2024 338/ME.

 

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