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Tax News: Damit sie sich erinnern- sozialversicherungsrechtliche Verbesserungen

16.09.2018
  • Angleichung der Entgeltfortzahlung im Krankenstand seit 1.7.2018

Mit 1.7.2018 kam es zu einer weitgehenden Angleichung der Rechtstellung von Arbeitern und Angestellten. Eine der wichtigsten Änderungen erfolgte bei der Entgeltfortzahlung im Krankenstand.

Die Anspruchsdauer für die Entgeltfortzahlung neu sieht somit wie folgt aus:

Dienstjahr

Krankheit

Arbeitsunfall/Berufskrankheit

erstes Dienstjahr

  6 Wochen voll / 4 Wochen halb

  8 Wochen voll

2.-15. Dienstjahr

  8 Wochen voll / 4 Wochen halb

  8 Wochen voll

16.-25. Dienstjahr

10 Wochen voll / 4 Wochen halb

10 Wochen voll

ab 26 Dienstjahren

12 Wochen voll / 4 Wochen halb

10 Wochen voll

Der volle und halbe Krankenentgeltanspruch muss auch bei einvernehmlicher Lösung des Dienstverhältnisses bezahlt werden. Die neuen Bestimmungen gelten für neue Arbeitsjahre, die nach dem 30.6.2018 beginnen.

 

  • Neue Regeln für den Zuschuss zur Entgeltfortzahlung ab 1.7.2018

Um Kleinunternehmen mit bis zu zehn Dienstnehmern zu entlasten, wird das bisherige Ausmaß der Zuschussleistung von 50% des fortgezahlten Entgelts (einschließlich allfälliger Sonderzahlungen unter Beachtung der eineinhalbfachen Höchstbeitragsgrundlage[1]) auf 75% angehoben. Wie bisher gebühren die Zuschüsse im Erkrankungsfall ab dem elften Tag und bei Eintritt eines Unfalles ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung. Für die Berechnung der Dienstnehmeranzahl gilt ausnahmslos der Durchschnittswert des vergangenen Kalenderjahres. Bislang waren geringfügige Überschreitungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die neue Regelung ist auf Entgeltfortzahlungstage infolge Krankheit und Unfall, die nach dem 30.6.2018 eingetreten sind bzw. sich ereignet haben, anzuwenden.

  • Senkung des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung (ALV) bei niedrigen Einkommen ab 1.7.2018

 

monatliche Beitragsgrundlage

ALV-Beitrag

ab 1.Jänner.2018

ab 1.Juli 2018

bis € 1.381,00

bis € 1.648,00

0%

€ 1.381,01 – € 1.506,00

€ 1.648,01 – € 1.798,00

1%

€ 1.506,01 – € 1.696,00

€ 1.798,01 – € 1.948.00

2%

ab € 1.696,01

ab € 1.948.01

3%




[1] Wert 2018: EUR 5.130 x 1,5 = EUR 7.695

 

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