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Tax News - Beschwerdegesetz (Meldung von Gesetzesverstößen)
Der ungarische Gesetzgeber hat ein neues sog „Beschwerdegesetz“ erlassen (Gesetz XXV aus 2023 über Beschwerden, Meldungen von öffentlichem Interesse und Regeln im Zusammenhang mit der Meldung von Missbrauch). Demnach sind
- Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern verpflichtet, unabhängig von ihrem Tätigkeitsbereich ein Missbrauchsmeldesystem zu betreiben. Der Starttermin für den Betrieb des Systems ist der 17. Dezember 2023.
- Die gleiche Verpflichtung gilt ab dem 24. Juli 2023 für Finanzdienstleister, darunter Kreditinstitute, Audit-, Buchhaltungs- sowie Anwaltskanzleien, unabhängig von ihrer Mitarbeiterzahl.
Der Zweck des Gesetzes besteht darin, es den Mitarbeitern zu ermöglichen, über das interne Meldesystem Gesetzesverstöße zu melden, die korruptionsbezogener, wirtschaftlicher oder persönlicher Art sein können. Das System kann nicht zur Meldung illegaler Aktivitäten betreffend des Privatlebens genutzt werden. Ziel der Verordnung ist es, Meldungen effizient zu verwalten und Anmelder vor negativen Folgen zu schützen.
Beim Aufbau des Meldesystems ist der erste Schritt, interne Abläufe einzurichten und interne Regelungen zu schaffen. In diesem Rahmen sind die für den Betrieb des Systems verantwortlichen Personen zu benennen, bei denen es sich um unternehmensinterne oder -externe Personen handeln kann. Die Mitarbeiter müssen im Rahmen von Weiterbildungen über die Bedienung des Systems informiert werden. Geht das Unternehmen der Meldung nicht rechtzeitig nach, kann sich der Meldende an die Öffentlichkeit wenden. Dabei muss besonderer Wert auf den Datenschutz und die Geheimhaltung der Identität des Anmelders gelegt werden.
Die Beschwerde selbst kann sich auf eine angeblich rechtswidrige Handlung oder Unterlassung oder einen anderen Missbrauch richten. Der Beschwerdeführer kann ein ehemaliger, aktueller oder zukünftiger Mitarbeiter sein. Dem Anmelder können durch die Anmeldung keine negativen Konsequenzen entstehen. Die Ankündigung ist nicht formell. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Meldungen spätestens innerhalb von 30 Tagen zu untersuchen. Beschwerden müssen auch sachlich behandelt werden.
Der Betrieb des Systems wird von der Arbeitsaufsichtsbehörde kontrolliert. Im Falle eines Gesetzesverstoßes kann diese eine Sanktion verhängen, bei der es sich nicht um eine Geldstrafe oder ein Tätigkeitsverbot handeln kann.
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