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Tax News: Bauleistungen ab dem 1.1.2017
Im Jahr 2016 wurde in der Praxis sehr oft das Thema der richtigen Beurteilung der Einordnung von Bauleistungen und der Lieferung von Waren mit Installation und Montage (falls Installation und Montage eine Bauleistung darstellen) in die Sektion F der Klassifikation CPA und anschließend die Auswahl des MWSt-Systems bei Lieferung diskutiert. Der Abnehmer musste prüfen, ob der Lieferant die Rechnung richtig mit Übergang der Steuerpflicht ausgestellt hat, und somit oft das Risiko der nicht richtig ausgestellten MWSt-Rechnung bei Bauleistungen getragen hat. Gemäß der Novelle des MWSt-Gesetzes mit Wirksamkeit ab 1.1.2017 muss der Abnehmer nicht mehr die Richtigkeit des vom Lieferanten angewandten MWSt-Systems prüfen. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant offensichtlich nicht das richtige MWSt-System anwendet. In diesem Fall gilt das, was der Lieferant auf der Rechnung anführt.
Die Änderung betrifft auch den MWSt-Kontrollausweis (MWSt-KA). Ab dem 1.1.2017 muss bereits der Lieferant die Bauleistungen mit Übergang der Steuerpflicht im MWSt-KA, Teil A2, anführen. Weiterhin gilt, dass der Lieferant in seiner MWSt-Erklärung diese Leistungen nicht anzuführen muss. Abnehmer führen sowohl im Jahr 2016, als auch im Jahr 2017 die Leistungen mit dem Übergang der Steuerpflicht in ihrer MWSt-Erklärung im Teil B1 im MWSt-KA und in den Zeilen 09 und 10 an.
Autoren: Mag. Helmut Röhle, Ing. Marcela Bartkovská, publiziert auch in DSIHK, AHK Newsletter 4/2017
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