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Tax News: Aufgabe der Opfertheorie
28.10.2015
Wird ein abbruchreifes Haus erworben, sind unverändert der Buchwert und die Abbruchkosten den Anschaffungskosten des Grund und Bodens zuzurechnen. Wird hingegen ein verwendbares Gebäudes abgerissen (unabhängig davon, ob das Gebäude zuvor angeschafft wurde oder bereits länger dem Betrieb dient), stellen der Buchwert und die Abbruchkosten sofort abzugsfähigen Aufwand dar[1].
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