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Tax News - Andere Steuerarten

18.02.2025

Verbrauchsteuer, Kfz-Steuer, Vermögenserwerbsteuer:

Mit der Gesetzänderung wird ab 2025 bei einigen Steuerarten - etwa der Verbrauchsteuer auf Kraftstoffe und auf Alkohol, der Kfz-Steuer und der Vermögenserwerbsteuer - die automatische, inflationsabhängige Steuererhöhung (Valorisierung) eingeführt. Die Valorisierungsrate ist die durchschnittliche Inflationsrate am 1. Juli des Jahres vor dem Steuerjahr, gemessen durch KSH. Damit erhöht sich der gesetzliche Satz der entsprechenden Steuern ab 2025 um 4,1 %. Der anwendbare Steuersatz wird von der NAV veröffentlicht. Ab 2026 wird die Valorisierung auch auf andere Steuerarten ausgeweitet, etwa auf die Dienstwagensteuer, die Registrationssteuer und die Steuer auf Tabakwaren.

Die monatlichen Einzelsteuersätze der Dienstwagensteuer erhöhen sich im Jahr 2025 um ca. 20 %. Plug-in-Hybrid-Pkw der Klassen 5P und 5N mit einer rein elektrischen Reichweite von mindestens 25 bzw. 50 km werden von den umweltfreundlichen Pkw-Typen ausgenommen, sie unterliegen daher ab 2025 nicht mehr dieser Befreiung von der Zulassungssteuer. Durch die Änderung kann die Steuerbefreiung nur noch auf Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb angewendet werden. Für diese Kategorien wird auch die Befreiung von der Dienstwagensteuer abgeschafft, bei Unternehmen, die vor dem 1. Januar 2025 gegründet wurden, wird die Steuerbefreiung jedoch erst ab 2026 abgeschafft.

Sondersteuer:

  • Die sog „Plattformbetreiber“ unterliegen ab 2025 der besonderen Einzelhandelssteuer, unabhängig davon, dass sie selbst keine Einzelhandelstätigkeiten unmittelbar ausüben. Auch der Umsatz ausländischer Plattformen in Ungarn wird gesetzlich besteuert, allerdings nur für die in Ungarn gelieferten Waren.
  • Für die Sondersteuer für Kreditinstitute und Finanzunternehmen wurden im Jahr 2025 ermäßigte Steuersätze festgelegt, sodass der Steuersatz bis zu HUF 20 Mrd. Umsatzerlösen 7 % und darüber 18 % beträgt.

Werbesteuer: Der Werbesteuersatz bleibt auch im Jahr 2025 bei 0 %.

Sozialbeitragssteuer (Socho):

 Das Gesetz verschärft die Bedingung der Sozialbeitragsteuer-Befreiung für die Rendite von Permanent Investment Accounts (TBSZs), da die Sozialbeitragsteuer -Befreiung nur dann greift, wenn die Voraussetzungen für eine vollständige Befreiung von der Einkommensteuer erfüllt sind (d. h. wenn die Ersparnisse seit mindestens 5 Jahren im TBSZ gutgeschrieben werden). Bei einer Vertragslaufzeit von 3-5 Jahren beträgt der auf das Einkommen zu zahlende Sozialbeitragsteuer -Satz 8 %, bei einer Vertragslaufzeit von weniger als 3 Jahren 13 %.

Sofern nichts anderes angegeben ist, muss der vom Auszahler in Rechnung gestellte Betrag vierteljährlich erklärt und gezahlt werden.

Steuerverfahren:

Es wird ein neues Verfahren der Steuerbehörde eingeführt, das sog. Datenabstimmungsverfahren, in dessen Rahmen die NAV den Steuerpflichtigen auffordert, Fehler und Widersprüche in den Daten zu klären, die der Behörde vom Steuerpflichtigen oder anderen Steuerpflichtigen vorliegen, für die er zuständig ist. Dafür haben Sie ab Bekanntgabe des Aufrufes eine Frist von 15 Tagen. Bei Fristüberschreitung kann dem Steuerpflichtigen eine Geldstrafe von HUF 300.000 verhängt werden.

Erweiterung der Pflicht zur Eröffnung eines Bankkontos: Auch die ungarische Niederlassung eines ausländischen Unternehmens in Ungarn ist verpflichtet, in Ungarn ein Zahlungskonto zu eröffnen.

 

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