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TAX News - Änderungen im EKAER-System

19.02.2021

Die Regelungen des EKAER-Systems wurden ab dem Jahr 2021 in Hinblick auf Anmeldepflicht, Risiko-Sicherheitsleistung (Kaution) und Strafen wesentlich geändert, insgesamt wurden die administrativen Hürden reduziert. Die neuen Regelungen müssen für die Lieferungen angewendet werden, die ab dem 04. Januar 2021 im EKAER System registriert werden.

Die wichtigsten Änderungen, die das EKAER System betreffen sind Folgende:

  • Beim Straßenverkehr müssen über einen wesentlich reduzierteren Kreis von Lebensmitteln und sonstigen Produkten Meldungen im EKAER System durchgeführt werden. Der Kreis der Produkte, die zu melden sind ist ähnlich zu den Produkten, die früher als „riskant” galten. Die Aufstellung der meldepflichtigen Produkte ist in der Verordnung 51/2014 (XII.31.) NGM enthalten.
  • Über Produkte, die in der Verordnung aufgezählt sind, müssen unabhängig vom Typ des zum Straßenverkehr benutzten Fahrzeuges Meldungen eingereicht werden. So wird die Meldepflicht auch auf Verkehrsmittel erweitert, die nicht straßenmautpflichtig sind (d.s. Verkehrsmittel, deren Brutto-Gesamtgewicht 3,5 Tonnen nicht überschreitet).
  • Die Beförderung ist frei von der Meldepflicht, wenn der Wert der auf dem gleichen Verkehrsmittel zwischen gleichem Verkäufer und Käufer gelieferten Ware HUF 1 Mio. und Brutto 500 kg nicht überschreitet.
  • Die Kautionspflicht besteht nur bei inländischem „Abladen“ (Weiterbeförderung), bei innergemeinschaftlichem Erwerb und bei den ersten steuerpflichtigen Lieferungen an einen Nicht-Letztverbraucher.
  • Die Kautionspflicht gilt nicht für Produkte, die einem ermäßigten 5%-igen Umsatzsteuersatz unterliegen.
  • Keine Kaution hinterlegen müssen sog. „zuverlässige Steuersubjekte“ und diejenige, die seit mind. 2 Jahren aktiv sind und in der Datenbank über Steuersubjekte ohne öffentliche Schulden geführt werden.
  • Es ist auch möglich, freiwillige kautionsfreie Meldungen einzureichen, die gemeldeten Daten müssen jedoch korrekt sein.
  • Die Nichteinhaltung der Meldepflicht oder die Abgabe von falschen Meldungen (Wert und Menge) kann zu einer Geldstrafe von bis zu 40% des Wertes des gelieferten Produkts führen. Bei anderen, weniger schwerwiegenden Fehlern kann die Standardstrafe bei juristischen Personen bis zu THUF 500 und bei natürlichen Personen bis zu THUF 200 betragen.

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