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Tax News: Änderungen im Bereich des Rechtsmittelverfahrens in sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungssachen

12.12.2013

Die Tax-News haben in der letzten Ausgabe auf die wichtigsten Neuerungen hingewiesen, die im Bereich des abgabenrechtlichen Rechtsmittelverfahrens ab 1.1.2014 zu beachten sind. Nunmehr sollen auch die wichtigsten Änderungen im Bereich des sozialversicherungsrechtlichen Rechtsmittelverfahrens ab 1.1.2014 dargestellt werden.

Die nachfolgende Darstellung wichtiger Änderungen gegenüber dem status quo beschränkt sich auf das Rechtsmittelverfahren in sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungssachen (daher keine Darstellung des Verfahrens in Leistungssachen):

  • Leider unverändert geblieben sind die Bestimmungen[1], wann ein Versicherungsträger in Leistungssachen einen rechtmittelfähigen Bescheid erlassen muss. Daher muss ein Unternehmer, welcher auf Grund einer GPLA-Prüfung mit Beitragsnachforderungen konfrontiert wird (zB weil Werkvertragsverhältnisse in echte Dienstverhältnisse umqualifiziert wurden), wie bisher zuerst einen Bescheid beantragen[2], um das Rechtsmittelverfahren einleiten zu können. Damit bleibt die verfassungswidrige Rechtsschutzlücke zwischen der Verbuchung der Beitragsnachforderung auf dem Beitragskonto bis zur Erteilung des beantragten Bescheids weiter bestehen. In diesem Zeitraum kann der zuständige Versicherungsträger mit einem von ihm ausgestellten Rückstandsausweis beliebig Exekutionen gegen den Beitragsschuldner führen, ohne dass dieser eine aufschiebende Wirkung beantragen könnte. An der für den Versicherungsträger geltenden sechsmonatigen Frist, innerhalb derer er den beantragten Bescheid zu erlassen hat, hat sich nichts geändert[3]. Erfolgt die Erteilung des beantragten Bescheids nicht innerhalb dieser Sechsmonatsfrist, so kann der Beitragsschuldner eine Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einbringen[4].
  • Liegt nun ein rechtsmittelfähiger Bescheid des Versicherungsträgers vor, so kann künftig nur mehr innerhalb einer vierwöchigen Frist[5] (bislang einmonatigen Frist[6]) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist beim belangten Versicherungsträger einzubringen[7].
  • Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung[8]. Der Verwaltungsträger kann die aufschiebende Wirkung allerdings im Bescheid bereits ausschließen, wenn nach Abwägung der öffentlichen Interessen und Interessen der Partei der vorzeitige Vollzug des Bescheids geboten ist[9]. Auch das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung aller Interessen der Vollzug des angefochtenen Bescheids geboten ist[10]. Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung muss somit die künftige Praxis der Verwaltungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichts abgewartet werden.
  • Der Verwaltungsträger kann künftig Beschwerden innerhalb von zwei Monaten durch Beschwerdevorentscheidung aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen[11]. Bislang stand dem Versicherungsträger das Recht auf eine Einspruchsvorentscheidung[12] zu, die inhaltlich gleichwertig war.
  • Ergeht eine Beschwerdevorentscheidung, kann der Beitragsschuldner innerhalb von zwei Wochen den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird[13] (Vorlageantrag). Ein rechtzeitig und zulässig eingebrachter Vorlageantrag hat wiederum aufschiebende Wirkung, wenn die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht ausgeschlossen hat[14].
  • Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Antrag oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen[15]. Der Beschwerdeführer muss eine derartige Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragen[16].
  • Gegen einen Beschluss oder ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts steht als außerordentliches Rechtsmittel die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof[17] und künftig die Revision an den Verwaltungsgerichtshof[18] offen.
  • Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich mit keinen Kosten für die Partei verbunden. Ausnahmen bestehen in Verwaltungsstrafsachen[19] und im Verfahren über die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt[20]. Die Gebühr für VwGH-Revisionen und Fristsetzungsanträge beträgt künftig unverändert  240 €[21].



[1] § 410 ASVG.

[2] Gem § 410 Abs 1 Z 7 ASVG.

[3] Künftig steht die sechsmonatige Frist aber nicht mehr in § 410 Abs 2 ASVG sondern in § 8 Abs 1 VwGVG.

[4] § 8 Abs 1 VwVGV.

[5] § § 7 Abs 4 VwVGV.

[6] § 412 ASVG idF bis 31.12.2013.

[7] § 12 VwVGV.

[8] § 13 Abs 1 VwVGV.

[9] § 13 Abs 2 VwVGV.

[10] § 22 Abs 2 VwVGV.

[11] § 14 Abs 1 VwVGV.

[12] § 412 Abs 2 ASVG.

[13] § 15 Abs 1 VwVGV.

[14] § 15 Abs 2 VwVGV.

[15] § 24 Abs 1 VwVGV.

[16] § 24 Abs 3 VwVGV.

[17] Artikel 144 Abs 1 B-VG.

[18] Artikel 133 Abs 1 Z 1 B-VG.

[19] § 52 VwVGV.

[20] § 35 VwVGV.

[21] § 24a VwGG.

 

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