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Tax News - Änderungen in der Abgabenordnung 2017
Behördliche Qualifizierung der Steuerzahler
Ab dem 01.01.2017 werden die Beurteilungskriterien der zuverlässigen Steuerzahler folgenderweise ergänzt:
- Die Steuerleistung des Steuerzahlers muss im laufenden Jahr positiv sein. Unternehmen, die keinen Umsatz haben (sog. „schlafende Unternehmen“) können eine solche Qualifizierung nicht mehr erhalten.
- Gegenüber dem Steuerzahler wurde im laufenden und in den vorangegangenen 4 Jahren (früher 5 Jahren) kein Vollstreckungsverfahren begonnen.
- In den Betrag der verhängten und in den vorangegangenen 2 Jahren fällig gewordenen Säumnisstrafen werden auch Verbrauchsteuerstrafen (jövedéki bírság) einbezogen. Beide dürfen gesamt 1% der Steuerleistung des laufenden Jahres nicht übersteigen.
Als riskanter Steuerzahler wird ein bei einem Domizilierer eingetragener Steuerpflichtiger eingestuft (ausgenommen, wenn er unter Liquidation oder in Konkurs ist), wenn zu seinem Lasten im laufenden oder in den vorangegangenen 3 Jahren wegen der Verhinderung eines Steuerverfahrens eine rechtskräftige Säumnisstrafe verhängt wurde. Dies gilt für Verhinderungszeitpunkte nach dem 01.01.2017.
Die neuen Regelungen werden erstmalig bei Qualifizierungen nach dem 1. Quartal 2017 angewendet. Die Einspruchsfrist gegen die Qualifizierung wird von 6 Monaten auf 3 Monate reduziert.
Automatische Zahlungserleichterung für zuverlässige Steuerzahler
Ab dem 01.01.2017 können zuverlässige Steuerzahler im Rahmen eines automatischen Zahlungserleichterungsverfahrens nicht nur eine Teilzahlung sondern auch eine Fristverlängerung beantragen. Die Steuerbehörde kann jährlich einmal eine max.12 monatliche, zuschlagsfreie Teilzahlung genehmigen. Die Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist, dass die netto Steuerschuld des Antragstellers im Zeitpunkt des Antrages HUF 1,5 Mio. nicht übersteigt. Nach der aktuellen Regelung kann die zuschlagfreie Teilzahlung für max. THUF 500 Steuerschuld beantragt werden.
Domizilierer – neuer Begriff
Nach der neuen Begriffsdefinition der Abgabenordnung ist ein Domizilierer (Domizildienstleister) derjenige, der im Auftrag des Steuerzahlers die Übernahme, die Aufbewahrung, die Sicherstellung der Verfügbarkeit der geschäftlichen und offiziellen Unterlagen des Steuerzahlers während der Bürozeit sicherstellt und für die Erfüllung der mit einem Domizil (Firmensitz) zusammenhängenden rechtlichen Verpflichtungen sorgt.
Ab dem 01.01.2017 müssen bei der Inanspruchnahme einer Domizilierungsdienstleistung Name, Sitz, Steuernummer des Domizilierers sowie der Zeitpunkt der Entstehung (bei befristeten Verhältnissen auch der Beendigung) des Rechtsverhältnisses an die Steuerbehörde gemeldet werden.
Erweiterung beim Kreis der EKAER-Verpflichteten
Als neuer EKAER-Verpflichtete gelten Frächter, die im laufenden und in den vorangegangenen zwei Jahren keine EKAER Anmeldung durchgeführt und keine Umsatzsteuererklärung eingereicht haben oder jene, deren Steuernummer sistiert (ausgesetzt) wurde. Dies gilt auch für Steuerpflichtige mit sog. subjektiver Steuerbefreiung oder diejenige, die zwar keine Erklärung eingereicht haben, aber eine andere Form der Erklärung wählten oder hätten wählen dürfen.
Solche neue EKAER-Verpflichtete müssen ebenfalls für innergemeinschaftliche Erwerbe bzw. für die erste inländische umsatzsteuerpflichtige Lieferung an nicht unmittelbare Endverbraucher eine Sicherungsleistung (Kaution) zahlen. Die Sicherungsleistung muss bei der ersten Anmeldung und bei den darauf binnen 180 Tagen folgenden Anmeldungen bezahlt werden. Wenn binnen 180 Tagen weniger als 10 Anmeldungen erfolgen, dann gilt die Verpflichtung für die ersten 10 Anmeldungen.
Die neue Vorschrift muss für Anmeldungen nach dem 15. Februar 2017 erstmalig angewendet werden.
Lebensmittel-Verkaufsautomaten
Ab dem 30.06.2017 (statt ab 1.1.2017) dürfen ausschließlich Automaten betrieben werden, die mit einer sog. „automatischen Kontrolleinheit“ (kurz: AFE, ungarisch: Automata Felügyeleti Egység) versehen sind. Ab diesem Zeitpunkt ist der Betreiber zur Datenbereitstellung verpflichtet. Ausnahmefall ist, wenn alle Aufsichtsorgane erklären, dass sie die Automaten nicht mit AFE versehen können. Bei diesen Einrichtungen müssen bis zum 01.01.2018 keine Daten geliefert werden. Wegen Rechtverletzungen im Zusammenhang mit der AFE kann eine Säumnisstrafe verhängt werden.
Behördliche Aufsicht (Verwahrung) – für Waren
Ab dem 01.01.2017 wird das Rechtsinstitut der behördlichen Aufsicht eingeführt. Die Steuer- und Zollbehörde (NAV) bringt während der Kontrolle gefundene Waren unter Verschluss oder verwahrt diese in einem Lager, wenn deren Ursprung, die Umstände des Einkaufs oder der Eigentümer unbekannt ist. Die NAV veröffentlicht den Beschluss innerhalb von 3 Tagen in einer Bekanntmachung. Wenn die Person, die das Verfügungsrecht beweisen kann, sich nicht innerhalb von 15 Tagen meldet, dann wird die Ware verkauft. Wenn die Berechtigung bestätigt wird, wird die Ware nach der Bezahlung der mit der behördlichen Aufsicht verbundenen Kosten wieder freigegeben. Gegen die Maßnahme kann innerhalb von 8 Tagen eine Beschwerde eingereicht werden (bisher war das nicht möglich).
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