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Tax News: Achtung Unternehmensberater: Erfreuliches bei der Anwendbarkeit der umsatzsteuerlichen Istbesteuerung
Unternehmer, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, können die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen und abführen. Bei Kapitalgesellschaften, die den freiberuflichen Tätigkeiten entsprechende Leistungen erbringen, war für die Anwendung der Istbesteuerung zusätzlich erforderlich, dass sie berufsrechtlich zugelassen sind. Der VwGH hat nunmehr entschieden, dass diese Einschränkung für Kapitalgesellschaften in Widerspruch zur Neutralität des europäischen Mehrwertsteuersystems steht[1].
Künftig kann die Istbesteuerung für sämtliche Tätigkeiten des § 22 Z 1 lit b EStG, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige eine natürliche Person oder eine Kapitalgesellschaft ist, angewandt werden. Darunter können daher auch Kapitalgesellschaften fallen, die die Tätigkeiten von Unternehmensberatern, Versicherungsmathematikern, Schiedsrichtern im Schiedsverfahren, Journalisten, Dolmetschern und Übersetzern ausüben.
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