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Tax News: Achtung Körperschaften- steuerliche Neuerungen ab 2020

17.10.2019

Neue Sonderbestimmungen für hybride Gestaltungen

Die neu geschaffene Sonderbestimmung des § 14 KStG regelt, wie sogenannte „Steuerdiskrepanzen“, die aus einer hybriden Gestaltung resultieren, steuerlich wieder zu neutralisieren sind. Steuerdiskrepanzen können sich daraus ergeben, wenn

  • Aufwendungen in einem Staat abzugsfähig sind und die korrespondierenden Erträge in keinem anderen Staat steuerlich erfasst werden 
  • dieselben Aufwendungen in mehr als einem Staat doppelt abzugsfähig sind

Eine derartige Steuerdiskrepanz soll aber nur dann zu steuerlichen Konsequenzen führen, wenn die hybride Gestaltung zwischen verbundenen Unternehmen bzw in Verbindung mit Betriebsstätten eingesetzt wird oder es liegt eine strukturierte Gestaltung zwischen fremden Unternehmen vor, bei der – vereinfacht ausgedrückt – die beteiligten Gesellschaften am Steuervorteil beteiligt werden. 

Die Steuerdiskrepanz soll in erster Linie dadurch neutralisiert werden, dass die Aufwendungen im Inland nicht abgezogen werden können.

Mit dieser Sonderbestimmung, die mit 1.1.2020 in Kraft treten wird, wird die Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD II) umgesetzt. Die bereits jetzt bestehenden Bestimmungen  im Körperschaftsteuerrecht, die bestimmte Gestaltungen bei hybriden Finanzinstrumenten durch ein Abzugsverbot der Aufwendungen oder eine steuerpflichtige Erfassung von Beteiligungserträgen neutralisieren, bleiben daneben aber bestehen.

Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften

Die Europäische Kommission hat die bereits mit dem Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften-Gesetz 2017 beschlossenen Steuerbegünstigungen für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften nicht untersagt, aber einige Anpassungen vorgeschlagen, die nunmehr umgesetzt wurden.  Die Regelungen treten insgesamt ab dem 1.10.2019 in Kraft.

Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren

Das Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren kommt dann nicht zur Anwendung, wenn die zahlende Körperschaft nachweisen kann, dass die Zinsen oder Lizenzgebühren auf Grund der Hinzurechnungsbesteuerung entweder bei ihr selbst oder bei einem inländischen Gesellschafter der empfangenden Körperschaft einer ausreichenden Besteuerung unterlagen.

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