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Tax News: Abgabenänderungsgesetz 2012 in der Pipeline/Finanzstrafgesetz
Eine UFS-Entscheidung aus Linz hat in der Vergangenheit zur Rechtsunsicherheit geführt, ob eine in der Umsatzsteuererklärung ausgewiesene Restschuld als Selbstanzeige zu werten ist. Nunmehr soll für diese Fälle eine ausdrückliche Regelung zur Selbstanzeige geschaffen und klargestellt werden, dass die Restschuld nicht auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume aufgegliedert werden muss. Weiters soll klargestellt werden, dass die Zahlungsfrist zur Erlangung der Straffreiheit bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben mit Erlassung des Abgaben- oder Haftungsbescheids beginnt.
Auf Grund der Übersiedlung eines Großteils der Finanzämter Wiens an einen Standort soll nur mehr eine einzige Finanzstrafbehörde erster Instanz (nämlich das Finanzamt 9/18/19 Klosterneuburg) mit örtlicher Zuständigkeit für alle Amtsbereiche der Finanzämter mit Sitz in Wien, eingerichtet werden.
Die Geldstrafen für die Verletzung der Anmeldeverpflichtung für Bargeld sollen verdoppelt werden, dass heißt bei vorsätzlicher Begehung von € 50.000 auf € 100.000 und bei Fahrlässigkeit von € 5.000 auf € 10.000 .
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