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Neuerungen 2014 - im Bereich der Bundesabgabenordnung
05.02.2014
Im Bereich der Bundesabgabenordnung sind zwar viele redaktionelle Änderungen mit 1.1.2014 in Kraft getreten, die allerdings zum Großteil mit der Neuordnung des abgabenrechtlichen Rechtsmittelverfahrens in Zusammenhang stehen. Unabhängig davon wird auf folgende, praxisrelevante Neuerungen in der BAO hingewiesen:
- Eine wesentliche Neuerung des Abgabeverfahrens stellt die Umgestaltung der Bestimmungen über die Wiederaufnahme in der BAO[1] dar. Seit 1.1.2014 besteht in diesem Punkt Waffengleichheit zwischen den Abgabepflichtigen und den Finanzbehörden. Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann nunmehr von Amts wegen oder auf Antrag der Partei wieder aufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, die für das abgeschlossene Verfahren von Relevanz sind. Die bisherige Voraussetzung für eine Wiederaufnahme auf Antrag der Partei, wonach die Beweismittel ohne grobes Verschulden der Partei im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht wurden, ist entfallen.
- Allerdings ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Eintritt der Verjährung seit 1.1.2014 nur mehr möglich, wenn der Wiederaufnahmeantrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht wurde[2].
- Anspruchszinsen können seit 1.1.2014 durch einen Antrag des Abgabepflichtigen auch dann verhindert werden, wenn auf dem Abgabenkonto ein Guthaben bestanden hat[3].
- Wird eine Abgabenschuld nachträglich herabgesetzt, muss nunmehr die Berechnung der Säumniszuschläge[4] und der Stundungszinsen[5] unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrags von Amts wegen erfolgen und nicht mehr erst auf Antrag des Abgabepflichtigen.
[1] § 303 BAO.
[2] § 304 BAO idF ab 1.1.2014.
[3] § 205 Abs 6 lit b BAO.
[4] § 217 Abs 8 BAO ab 1.1.2014.
[5] § 212 Abs 2b BAO ab 1.1.2014.
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