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Feststellungsbescheid ein "Nichtbescheid"? VfGH hebt letzten Satz in § 295 Abs 4 BAO auf
VfGH hebt letzten Satz in § 295 Abs 4 BAO auf[1]: Vor kurzem hat der VfGH den letzten Satz in § 295 Abs 4 BAO wegen Unsachlichkeit der darin enthaltenen Frist aufgehoben. Im aufgehobenen Satz war verfügt, dass bei einem aufgrund eines Feststellungsverfahrens abgeleiteten Einkommensteuerbescheid nur innerhalb der Verjährungsfrist ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt werden konnte, wenn sich herausgestellt hat, dass der vermeintliche Feststellungsbescheid ein sogenannter „Nichtbescheid“ war. Diese Frist war deshalb nach Ansicht des VfGH zu kurz, weil sich sehr oft erst nach Ablauf der Verjährungsfrist des Einkommensteuerverfahrens herausstellt, dass der vermeintliche Grundlagenbescheid ein Nichtbescheid war. Die Aufhebung der aktuellen Fassung des § 295 Abs 4 letzter Satz BAO wurde mit Fristsetzung bis 31.12.2020 vorgenommen.
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