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Das Arbeitszimmer im Steuerrecht, kleines Einmaleins

28.01.2022

Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sind nur dann abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. 

Abgrenzung Begriff „Arbeitszimmer“ 

Unter Arbeitszimmer versteht man ein Zimmer, dem der Charakter eines Wohn- oder Büroraumes zukommt.

Nicht unter den Begriff „Arbeitszimmer“ fallen im Wohnungsverband gelegene Räume, die auf Grund der funktionellen Zweckbestimmung und Ausstattung für die Berufsausübung typisch sind und eine private Nutzung von vorn herein nicht anzunehmen ist, z.B.:

  • Ordinations- und Therapieräumlichkeiten (z.B. Ordination eines praktischen Arztes, eines Zahnarztes)
  • Kanzleiräumlichkeiten (mit Parteienverkehr, Vortragsraum)
  • Lagerräumlichkeiten
  • Werkstätten 

Einrichtung, Einrichtungsgegenstände

Liegt kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vor, sind vom Abzugsverbot auch die Einrichtungsgegenstände der Wohnung bzw. des Arbeitszimmers erfasst, selbst wenn sie (auch) betrieblich bzw. beruflich genutzt werden.

Typische Arbeitsmittel wie z.B. Computer einschließlich Computertische, Kopier- und Faxgeräte, Drucker, EDV-Ausstattungen, Telefonanlagen bleiben hingegen bei beruflicher oder betrieblicher Verwendung. 

Abzugsfähigkeit bei Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit 

Abzugsfähigkeit – Voraussetzungen

Die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen für Arbeitszimmer und für Einrichtungsgegenstände setzt voraus, dass die Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen den Aufwand unbedingt notwendig macht und dass der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. 

Dazu sind folgende Prüfungen durchzuführen: 

  • Berufsbildbezogene Prüfung 

Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, hat nach dem typischen Berufsbild zu erfolgen. 

  • Einkunftsquellenbezogene Prüfung 

Ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt, ist nur aus Sicht der Einkunftsquelle vorzunehmen für die das Arbeitszimmer notwendig ist.

Abzugsfähige Aufwendungen 

Stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit dar, können folgende Aufwendungen abgesetzt werden: 

  • anteilige Mietkosten
  • anteilige Betriebskosten (z.B. Beheizung, Beleuchtung)
  • anteilige AfA bei Eigentumsobjekten
  • anteilige Finanzierungskosten (Zinsen)
  • Kosten für Einrichtungsgegenstände 

Neu ab der Veranlagung 2022: die Arbeitsplatzpauschale

Ab der Veranlagung 2022 können auch bei den betrieblichen Einkünften die Nutzung privaten Wohnraums steuerlich durch ein Arbeitsplatzpauschale berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen für ein „Arbeitszimmer“ nicht vorliegen.

Werden keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt, für die dem Steuerpflichtigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, oder betragen diese höchstens 11.000 EUR, steht ein Pauschale in Höhe von 1.200 EUR zu.

Übersteigen die anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, 11.000 EUR, beträgt das Pauschale 300 EUR.

Die Pauschale berücksichtigt betrieblich bedingte wohnraumbezogene Aufwendungen, wie Miete oder Strom. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar, wie Schreibtisch, Drehstuhl oder Beleuchtung bleiben weiterhin zusätzlich abzugsfähig.

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