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Corona - Tax News Ungarn – 25. März 2020
Fristverlängerung bei der Anwendung der neuen Version der „Online-Fakturierung”
Nach den letzten Auskünften der ungarischen Steuerbehörde „NAV” (Stand 24.3.2020) wird in Anbetracht der Schwierigkeiten durch den Corona-Virus bei der Anwendung der neuen Version der sog. „online Fakturierung” eine Fristverlängerung bis zum 1. Juli 2020 gewährt.
Hierbei geht es um die online-Bereitstellung von Fakturierungsdaten an die Finanzbehörde. Nach den ursprünglichen Vorgaben hätten Unternehmen bereits ab dem 1. April 2020 verpflichtend die Version 2.0 XSD anwenden müssen. Im Sinne der neuen Regelung kann die alte 1.0 XSD-Version vorübergehend noch verwendet werden.
Details zum Kredittilgungsmoratorium wurden bekanntgegeben
Die ungarische Regierung hat als eine der ersten Maßnahmen zur Unterstützung der Bevölkerung und der Wirtschaft ein Kredittilgungsmoratorium bekanntgegeben – wir haben darüber vor wenigen Tagen berichtet. Mittlerweile sind die Details des Vorhabens in einer Regierungsverordnung (Nr 62/2020 vom 24.3.2020) veröffentlicht worden.
Demnach dürfen während der Laufzeit des Moratoriums angelaufene Zinsen weder während des Moratoriums noch danach dem ausstehenden Kapital angelastet werden. Diese Zinsen sind nach Ende des Moratoriums während der Restlaufzeit der Schuld mit den fälligen Tilgungsraten zusammen zu jährlich gleichen Teilen zu bezahlen.
Die Restlaufzeit der Schuld verlängert sich nach Ablauf des Moratoriums, und zwar so, dass die Höhe der Tilgungsraten insgesamt weiterhin dem Originalvertrag entspricht. Eine notarielle Beurkundung ist nicht notwendig.
Krisenbedingte Zahlungserleichterungsansuchen beim Finanzamt
Unternehmen sind nun berechtigt, bei der Finanzbehörde Zahlungserleichterungen für fällige Abgabenverbindlichkeiten zu beantragen, wenn sie wegen der Corona-Krise in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind.
Die Zahlungserleichterungsvarianten sind: Zahlungsstundung, Ratenzahlung und in einem eingeschränkten Umfang eine Reduktion oder Erlaß der Verbindlichkeit. Es ist auch möglich, eine Anpassung von bereits früher beantragten und genehmigten Zahlungserleichterungen zu beantragen.
Die Zahlungserleichterung ist bei Steuern, Beiträgen, Zuschlägen, Strafen und sonstigen Verbindlichkeiten gegenüber die Steuerbehörde beantragbar. Keine Erleichterung ist vorgesehen bei Abgaben, die von den Dienstnehmern einbehalten wurden.
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