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Checkliste: Win-Win Situation schaffen durch Steueroptimierung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Jahresende

31.10.2012
  1. Optimale Ausnutzung des Jahressechstels mit 6 % Lohnsteuer

Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie zB Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölf Mal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das begünstigt (nur mit 6%) besteuerte Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel nicht optimal ausgenutzt. In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahressechstels noch eine Prämie ausbezahlt werden, die nur mit 6% versteuert werden muss.

 

  1. Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge mit 6 % Lohnsteuer

Für die steuerbegünstigte Auszahlung (mit 6% Lohnsteuer) der Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge steht ein zusätzliches, um 15% erhöhtes Jahressechstel zur Verfügung. Allzu triviale Ideen werden von den Lohnsteuerprüfern allerdings nicht als prämienwürdige Verbesserungsvorschläge anerkannt.

 

  1. Zukunftssicherung für Dienstnehmer bis 300 € steuerfrei

Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist bis zu 300 € pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei.

 

Achtung: Wenn die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten ist, besteht für die Zahlungen, wenn sie aus einer Bezugsumwandlung stammen, Sozialversicherungspflicht.

 

  1. Mitarbeiterbeteiligung bis 1.460 € steuerfrei

Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter und Jahr von 1.460 €. Der Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe zukommen; die Beteiligung muss vom Mitarbeiter länger als 5 Jahre gehalten werden.

 

  1. Weihnachtsgeschenke bis maximal 186 € steuerfrei

 (Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von 186 € jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (zB Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.

 

Achtung: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (zB Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht.

 

  1. Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeiern) bis 365 € pro Arbeitnehmer steuerfrei

Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) gibt es pro Arbeitnehmer und Jahr einen Steuerfreibetrag von 365 €. Denken Sie bei der betrieblichen Weihnachtsfeier daran, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

 

  1. Kinderbetreuungskosten: 500 € Zuschuss des Arbeitgebers steuerfrei

Leistet der Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von 500 € jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Der Zuschuss darf nicht an den Arbeitnehmer, sondern muss direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (zB Kindergarten), an eine pädagogisch qualifizierte Person oder in Form eines Gutscheins einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden.

 

  1. Steuerfreier Werksverkehr „Jobticket“

Zur Förderung des öffentlichen Verkehrs wurde ab 2011 die Möglichkeit geschaffen, dass der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer für die Wegstrecke Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung mit einem Massenbeförderungsmittel befördern lässt (zB durch Bezahlung einer nicht übertragbaren Streckenkarte), ohne dass dies zu einem steuerpflichtigen Sachbezug führt. Voraussetzung dafür ist, dass dem Arbeitnehmer dem Grunde nach das Pendlerpauschale zusteht (das Formular L 34 ist zum Lohnkonto zu nehmen).

 

TIPP: Die Rechnung muss auf den Arbeitgeber lauten und hat insbesondere den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten.

 

Achtung: Ein Kostenersatz des Arbeitgebers stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

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