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Breaking Tax News: Konjunkturstärkungsgesetz 2020 - Änderungen für Arbeitgeber und Mitarbeiter

08.07.2020

Entlastung der Niedrigverdienerinnen und Niedrigverdiener

Der Eingangssteuersatz in der Lohn– und Einkommensteuer für Einkommensteile über € 11.000 bis € 18.000 wird rückwirkend ab 1.1.2020 von 25% auf 20% gesenkt. Die Anwendung des neuen Steuersatzes hat in der Lohnverrechnung ab Kundmachung des Bundesgesetzes zu erfolgen; frühere Zeiträume sind aufzurollen (spätestens bis September 2020, sofern technisch und organisatorisch möglich).

Die verpflichtende Aufrollung gilt nur für Steuerpflichtige, die im Monat der Aufrollung Arbeitnehmer des auszahlenden Arbeitgebers sind. Andernfalls wird die Gutschrift erst im Zuge der Arbeitnehmer­veranlagung berücksichtigt.

Um auch Dienstnehmer mit einem steuerpflichtigen Einkommen von unter € 11.000 zu entlasten, werden der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag und der SV-Bonus im Rahmen der SV-Rückerstattung von € 300 auf € 400 pro Jahr angehoben.

Der Spitzensteuersatz von 55% für Einkommensteile über € 1 Mio wird bis zum Jahr 2025 verlängert.

Pauschale Erhöhung des Jahressechstels bei Kurzarbeit

Um die (unbeabsichtigte) Benachteiligung von Dienstnehmern in Kurzarbeit beim Jahressechstel auszugleichen, wird für diese Gruppe das Jahressechstel pauschal um 15% erhöht.

Pendlerpauschale

Durch das 3. COVID-19-Gesetz wurde festgelegt, dass es im Falle einer Dienstverhinderung (zB Quarantäne), Telearbeit bzw Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise zu keiner Minderung des Pendlerpauschales kommt und weitergezahlte Zulagen und Zuschläge weiterhin steuerfrei behandelt werden dürfen. Diese Erleichterung wird nunmehr klarstellend bis Ende 2020 verlängert.

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