Werden einem Dienstnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses Vorteile zugewendet, sind diese ortsüblich zu bewerten und sowohl der Lohnsteuer als auch der Sozialversicherung zu unterwerfen. In einem aktuellen Erkenntnis des VwGH wird nun für die SV-Beitragspflicht ausgeführt, dass bei der Beurteilung, ob eine Sachleistung tatsächlich als Entgelt einzustufen ist, auf die Ausprägung der wechselseitigen Interessen sowie auch auf den Wert der Leistung abzustellen sei. (Lesen Sie mehr)
13.06.2014