Zum 31.12.2016 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc des Jahres 2009 aus. Diese können daher ab 1.1.2017 vernichtet werden. (Lesen Sie mehr)
Wer vor Jahresende noch in die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge oder in einen Bausparvertrag investiert, kann jeweils noch die Höchstprämie für 2016 lukrieren. (Lesen Sie mehr)
Um Ihre Steuerbelastung zu optimieren, können Sie Ihre Wertpapierverluste realisieren und sie mit etwaigen Zinsen aus Anleihen oder Dividenden ausgleichen. (Lesen Sie mehr)
Betreuungskosten für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr können als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt bis zu einem Betrag von € 2.300 pro Kind und Jahr steuerlich abgesetzt werden. (Lesen Sie mehr)
Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. (Lesen Sie mehr)
Spendenfreudige Privatstiftungen können für die vorstehend genannten begünstigten Spendenempfänger auch KESt-frei aus dem Stiftungsvermögen spenden. (Lesen Sie mehr)
Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind weiterhin bestimmte Renten sowie Steuerberatungskosten. Für Kirchenbeiträge gelten bestimmte Höchstbeiträge. (Lesen Sie mehr)
Seit dem 1.1.2016 können die Topf-Sonderausgaben nur mehr dann abgesetzt werden, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen bzw mit der Bauausführung oder Sanierung vor dem 1.1.2016 begonnen wurde. (Lesen Sie mehr)