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Tax News: Kurzfristige Tätigkeiten italienischer Arbeitskräften im Stammhaus

Werden in Italien ansässige und in einer italienischen Betriebstätte einer österreichischen Kapital­gesellschaft (Ö-AG) beschäftige Mitarbeiter zur kurz­fristigen Arbeitsausübung, etwa zu Schulungszwecken, in das österreichische Stammhaus der Ö-AG berufen, so unterliegen deren Bezüge, soweit sie aliquot auf Tätigkeiten in Österreich entfallen, gem Art 15 Abs 1 DBA Italien der österreichischen Besteuerung.
09.03.2018

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