Werden in Italien ansässige und in einer italienischen Betriebstätte einer österreichischen Kapitalgesellschaft (Ö-AG) beschäftige Mitarbeiter zur kurzfristigen Arbeitsausübung, etwa zu Schulungszwecken, in das österreichische Stammhaus der Ö-AG berufen, so unterliegen deren Bezüge, soweit sie aliquot auf Tätigkeiten in Österreich entfallen, gem Art 15 Abs 1 DBA Italien der österreichischen Besteuerung.
09.03.2018