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Tax News: Voraussichtliche Inflationsanpassung ab 2025

05.09.2024

1. Zusätzliche Entlastung der Erwerbseinkommen

Der Ministerratsbeschluss vom 4.7.2024[1] sieht betreffend Entlastungsmaßnahmen im Rahmen des noch nicht erfassen Drittels eine zusätzliche Erhöhung der ersten fünf Tarifgrenzen, die volle Anpassung der Absetzbeträge sowie die Erhöhung der Kleinunternehmergrenze auf € 55.000 vor. Die konkreten Gesetzesvorschläge bleiben abzuwarten. Mit einer Gesetzwerdung ist in der Herbstlegistik noch vor den Wahlen zu rechnen.

  • Grenzbeträge für die ersten fünf Tarifstufen:

Eine zusätzliche Erhöhung der ersten fünf Tarifgrenzen um jeweils 0,5% zu der bereits automatischen Anpassung von rund 3,33% würde folgende neue Tarifgrenzen ergeben[2]:

gültig in 2024

geplant für 2025

Einkommen

Steuersatz

Einkommen

Steuersatz

für die ersten € 12.465

0%

für die ersten € 13.244

0%

€ 12.465 bis € 20.397

20%

€ 13.244 bis € 21.512

20%

€ 20.397 bis € 34.192

30%

€ 21.512 bis € 35.664

30%

€ 34.192 bis € 66.178

40%

€ 35.664 bis € 68.833

40%

€ 66.178 bis € 99.266

48%

€ 68.833 bis € 102.575

48%

€ 99.266 bis € 1 Mio

50%

€ 102.575 bis € 1 Mio

50%

 
  • Volle Inflationsanpassung der Absetzbeträge samt zugehöriger Einkommens- und Einschleifgrenzen sowie SV-Rückerstattung und des SV Bonus

Davon erfasst wären: Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag (erhöhter VAB für Pendler, Zuschlag zum VAB) und Pensionistenabsetzbetrag (erhöhter PAB).

  • Anhebung der Tages- und Nächtigungsgelder

Die als steuerfreier Kostenersatz anerkannten Tagesgelder für Inlandsdienstreisen sollen auf € 30 (derzeit: € 26,40) und das pauschale Nächtigungsgeld auf € 17 (derzeit: € 15) erhöht werden.

  • Anhebung der Kilometergelder und Kostenersätze für öffentliche Verkehrsmittel

Das km-Geld soll für PKW, Motorräder und Fahrräder auf einheitlich € 0,50 pro Kilometer (derzeit gelten für PKW € 0,42, für Motorräder € 0,24, für Fahrräder und E-Bikes € 0,38) angehoben werden. Auch für mitbeförderte Personen soll ein einheitlicher Satz von € 0,15 angesetzt werden können.

Dazu kommt für Fahrräder eine Verdoppelung der Obergrenze auf 3.000 km pro Jahr, bis zu der km-Geld maximal angesetzt werden kann. Für Fußgänger kommt eine Halbierung der Untergrenze auf 1 km, ab der km-Geld angesetzt werden kann.

Zudem sollen die Sätze für Beförderungszuschüsse, die der Arbeitgeber bei Öffi-Nutzung steuerfrei auszahlen kann, angehoben werden, und das BMF soll eine verständliche Klarstellung der geltenden Regelung zu steuerfreien Beförderungsleistungen veröffentlichen.

  • Valorisierung der Freigrenze für sonstige Bezüge

Für die Tarif- und Freigrenzen der „Sonstigen Bezüge“ (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) soll eine automatische jährliche Progressionsabgeltung gelten.

2. Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen

  • Erhöhung/Angleichung der Kleinunternehmergrenze

Mit dem AbgÄG 2024 wurde die Kleinunternehmerregelung über die EU-Grenze ab 1.1.2025 beschlossen. Die inländische Umsatzjahresgrenze für Kleinunternehmer wurde mit € 42.000 (brutto) festgelegt.

Hinweis: Eine ausführliche Darstellung der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ab 2025 finden Sie in früheren Tax News.

Diese Umsatzjahresgrenze soll für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung und einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung auf einheitlich € 55.000 angehoben werden.

  • Sachbezugsgrenze für Dienstwohnungen

Die Größe einer gänzlich sachbezugsbefreiten Wohnung soll auf 35m² angehoben werden. Dabei sollen Gemeinschaftsräume den in einer Wohneinheit untergebrachten Arbeitnehmern nur mehr aliquot zugerechnet werden.

3. Finanzielle Hilfe für einkommensschwache Haushalte mit Kindern

  • Neuer Kinderzuschlag von € 60

Es soll ein Kinderzuschlag (für Kinder bis zum 18. Lebensjahr) in Form eines Absetzbetrags für erwerbstätige Alleinverdiener sowie Alleinerzieher mit einem Jahreseinkommen von (derzeit) € 24.500 in Höhe von € 60 pro Kind und Monat eingeführt werden. Eine Einschleifregelung soll verhindern, dass der neue Kinderzuschlag einer Ausweitung der Erwerbstätigkeit entgegenwirkt.


[2] Inflationsanpassungsverordnung 2025, BGBl II 2024/232 vom 30.8.2024.

 

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