Sie sind hier

Tax News: Die Führung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung schließt die Branchenpauschalierung nicht aus

09.07.2018

Nichtbuchführende Kleinunternehmer bestimmter Gewerbezweige können auf Grund einer Verordnung des Finanzministers aus dem Jahre 1989 gewisse Betriebsausgaben nach Durchschnittssätzen ermitteln. Mit der Neufassung[1] dieser VO wurde nunmehr sichergestellt, dass die Führung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung keinen Ausschließungsgrund mehr für die Inanspruchnahme darstellt. Weiters wurden die umsatzsteuerlichen Anwendungsvoraussetzungen an die geltende Rechtslage angepasst. Zusammengefasst müssen daher folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es besteht keine Buchführungspflicht und es wird keine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich durchgeführt. Ein unterjähriges Aufbuchen als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist unschädlich. Am Jahresende besteht die Möglichkeit, die Gewinnermittlung gem § 4 Abs 3 EStG oder aufgrund einer Pauschalierung gem § 17 Abs 4 EStG durchzuführen.
  • Der Gesamtumsatz aus dieser Tätigkeit hat in einem der beiden vorangegangenen Jahre € 110.000  nicht überschritten.
  • Die Umsatzsteuer wird nach vereinnahmten Entgelten berechnet.
  • Ein ordnungsgemäßes Wareneingangsbuch wird geführt.

 

Die Verordnung tritt rückwirkend mit 1.1.2018 in Kraft und ist auf alle bis dato noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.




[1] BGBl II Nr 81/2018 vom 27.4.2018 zu § 17Abs 4 EStG

 

Need help?

Contact us!